HINTERGRUND

Vorschriften Grundsätzlich sind alle öffentlichen Veranstaltungen mit Ausschank außerhalb eines konzessionierten Betriebs durch das Ordnungsamt genehmigungspflichtig. "Wir stellen eine so genannte Gestattung aus, wenn der Verein entsprechend seriös ist, kein gewerbsmäßiger Hintergrund besteht und der besondere Anlass gegeben ist.

Dann hat ein Verein ein Anrecht auf eine nach unserem Ermessen fehlerfreie Entscheidung. Insoweit sind wir verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des besonderen Anlasses gegeben sind, den wir natürlich auch prüfen, eine Erlaubnis auszustellen", erklärt Ewald Adams, Abteilungsleiter der Ordnungs- und Sozialverwaltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun. Ein besonderer Anlass kann ein Konzert für die Jugend sein, das Jubiläum des Vereins oder die Kirmes. Der besondere Anlass muss nicht unbedingt zwingend mit dem Vereinsgedanken zusammen hängen. Eine Änderung dieser Regelung bedarf einer Gesetzesänderung. (HG)

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