Aktuelles Recht hat Vorrang

Die Auffüllung von Tagebaugruben mit Bodenaushub hat trotz bestandskräftiger behördlicher Zulassung nach aktuell geltendem Umwelt- und Bodenschutzrecht zu erfolgen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz entschieden.

Daun/Koblenz. (sts) Womit dürfen Lavagruben aufgefüllt werden? Viele Grubenbetreiber und das Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) haben in dieser Frage seit geraumer Zeit unterschiedliche Auffassungen, was auch zu einem Rechtsstreit führte.

Das OVG Koblenz hat nun in einem Urteil, das seit Mittwoch schriftlich vorliegt, klargestellt, dass die Verfüllung von Tagebaugruben mit Bodenaushub nur nach aktuellem Umweltrecht erlaubt sei.

Dass das Gericht der Argumentation der Klägerin, der Firma Scherer aus Kastellaun, die acht Lava- und zwei Basaltgruben in der Vulkaneifel betreibt, nicht folgen würde, war schon Ende November klar, als die "Tendenz" seiner Entscheidung verkündet worden war.

Die Firma Scherer hatte darauf verwiesen, dass ihr die Bergbaubehörde 1998 die Verfüllung von ausgebeuteten Lavasandgruben mit Bauabfällen und Bodenaushub unter Beachtung bestimmter Auflagen genehmigt habe. Diese Genehmigungen hatte das LGB aber außer Kraft gesetzt, wogegen Scherer klagte. Vor dem Verwaltungsgericht in Trier war die Firma noch erfolgreich, allerdings ging das LGB in Berufung und wurde nun von den Koblenzer Richtern bestätigt.

Das OVG erklärte, dass auch bei bereits zugelassenen Anlagen grundsätzlich das jeweils geltende Umwelt- und Immissionsschutzrecht anzuwenden sei. Es könne angesichts des öffentlichen Interesses an der Einhaltung von bundesgesetzlich festgelegten Umweltstandards keine Ausnahme geben, trotz der Genehmigungen von 1998. Diese blieben aber nicht "unberührt" von später folgenden Rechtsänderungen.

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