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Prüfverfahren Teilnehmer an einem Vergabeverfahren haben einen Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber die Bestimmungen einhält. Wenn ein Bieter eine öffentliche Auftragsvergabe prüfen lassen will, gibt es zwei Instanzen: Eine so genannte Vergabeprüfstelle ist in Trier bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eingerichtet.

Gegen Entscheidungen der Vergabeprüfstelle kann nur die Vergabekammer angerufen werden. Ein Verfahren bei der Prüfstelle hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Anders bei der Kammer. Prüft sie, kann in der Zwischenzeit kein Auftrag erteilt werden. Die Vergabekammern sind völlig unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt. Nachprüfungsverfahren sind kostenpflichtig. Die Mindestgebühr beträgt 2500 Euro. Die Kammer hat ihre Entscheidung in einer Frist von fünf Wochen zu treffen und zu begründen. Gegen die Entscheidung kann eine sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden. Quelle: Informationsblatt des Bundeskartellamts zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (iro)

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