Gericht klärt Streit um Schlossereibetrieb in Hinzert-Pölert

Hinzert-Pölert/Trier · Das Verwaltungsgericht Trier hat im Streit um die neue Nutzung einer früheren Scheune in Hinzert-Pölert ein Urteil gefällt. Dass dort inzwischen eine Ein-Mann-Schlosserei betrieben wird, verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, so die Entscheidung der fünften Kammer (Aktenzeichen: 5 K 190/14.TR).

Hinzert-Pölert/Trier "Recht sprechen an der Dorfscheune": So lautete Ende Juni die Überschrift eines TV-Artikels, bei dem es um eine Gerichtsverhandlung an einem ungewöhnlichen Ort ging. Unter dem Vorsitz von Richter Reinhard Dierkes kamen sieben Vertreter des Verwaltungsgerichts Trier in die Hochwaldgemeinde Hinzert-Pölert. Sie wollten sich dort direkt vor Ort ein Bild von den Gegebenheiten machen, um einen juristischen Streitfall zu klären. Im Ortsteil Pölert hatten Hauseigentümer dagegen geklagt, dass die Kreisverwaltung in ihrer Nachbarschaft die Genehmigung zum Betrieb einer Schlosserei erteilt hatte. Das Gebäude war früher eine Scheune gewesen.
Ein Urteil wurde damals noch nicht verkündet.
Am gestrigen Mittwoch hat das Verwaltungsgericht nun aber seine Entscheidung bekanntgegeben. Demnach verstößt die Ein-Mann-Schlosserei im Dorf nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Die Klage der Hauseigentümer wies die fünfte Kammer des Gerichts damit ab. Die Nachbarn hatten durch die Zulassung des Betriebes unzumutbare Beeinträchtigungen - zum Beispiel in puncto Lärmbelastung - befürchtet.
Dieser Auffassung schlossen sich die Trierer Richter aber nicht an.
In ihrer Urteilsbegründung führen sie an, dass die Ortsbesichtigung in Pölert ergeben habe, "dass in der Umgebung Wohnnutzung neben landwirtschaftlichen Betriebsstätten und ein größerer Handwerksbetrieb vorhanden ist und sich daher die Situation einer Gemengelage ergebe." Daher könnten sich die Kläger nicht auf die Wahrung des Gebietscharakters berufen. Der nunmehr genehmigte Betrieb der Schlosserei sei unter Beachtung der beigefügten Auflagen "gegenüber der Nachbarschaft nicht rücksichtslos", so die Richter.
Der Genehmigungsbescheid des beklagten Landkreises Trier-Saarburg enthält unter anderem die Auflage, dass der Betreiber der Schlosserei die Lärmwerte für Misch- und Dorfgebiete beachten und während der Nutzung der früheren Scheune Tore, Türen und Fenster geschlossen halten muss. Laut Betriebsgenehmigung handelt es sich bei der Schlosserei um einen Ein-Mann-Betrieb mit drei Minijobmitarbeitern. Die Arbeiten bestünden hauptsächlich aus Reparaturen und Montagearbeiten sowie kleineren Metallarbeiten wie Geländerbau und Umänderungsarbeiten. Die Arbeitszeit sei in der Regel werktags von 8 bis 18 Uhr.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung können die Prozessbeteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen. ax

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