Kläger darf Parkplätze bauen

Der Kläger aus Lautzenhausen, der auf seinem Grundstück 14 Parkplätze bauen wollte und nur acht genehmigt bekommen hatte, hat nun Recht bekommen. Die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg hatte die Genehmigung mit Hinweis auf eine bestehende Satzung in Lautzenhausen auf acht Stellplätze reduziert.

Lautzenhausen. Nach einer Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde sind bestimmte Höchstzahlen vorgesehen.

In der Begründung zur Satzung heißt es, aufgrund der Lage von Lautzenhausen in unmittelbarer Nähe zum Flughafen Hahn drohe die Entstehung zahlreicher Parkplätze für Flugreisende auf Privatgrundstücken.

Beeinträchtigung des Ortsbildes



Dies führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes. Die Verbandsgemeinde Kirchberg berief sich seinerzeit auf diese Satzung und erteilte dem Kläger daraufhin eine Baugenehmigung für lediglich acht Stellplätze unter Hinweis auf die Satzung. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit der Berufung auf die bestehende Satzung zur Errichtung der Stellplätze zurückgewiesen.

Der Kläger hätte laut Auffassung der Verbandsgemeinde also illegal gebaut, wenn er 14 statt acht Stellplätze errichtet hätte. Die daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhobene Klage hatte jetzt Erfolg. In einem sogenannten vereinfachten Verfahren besteht ein eingeschränkter Prüfungsrahmen, das heißt, es werden nur bestimmte Faktoren bei einer Prüfung untersucht.

Berufung kann beantragt werden



Die von der Verbandsgemeinde Kirchberg herangezogene Satzung gehört aber nicht dazu. Die Verweigerung der Baugenehmigung für 14 Stellplätze hätte nur erfolgen dürfen, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen die Stellplatzsatzung verstoße. Davon könne hier jedoch nicht gesprochen werden. Denn es lägen Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die Satzung vor. So bestehe etwa Anlass zur Überprüfung, ob für die Stellplatzsatzung, wie erforderlich, gewichtige städtebauliche Gründe vorlägen. In einem Mischgebiet, wie es hier vorliege und in dem eine gewerbliche Stellplatzvermietung zulässig sei, bedürfe es bei einer Verhinderung der gewerblichen Nutzung besonderer gewichtiger Gründe.

Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

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