Treppe und Terrasse nicht genehmigt

Anlagen auf dem Mühlengelände müssen weichen: Es sieht ganz danach aus, als müssten die neu gebauten Anlagen auf dem Gelände der ehemaligen Hirschfelder Mühle abgerissen werden: Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied zugunsten der Birkenfelder Kreisverwaltung und gegen Bauherr Vladimir Didenko.

 Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied zugunsten der Kreisverwaltung Birkenfeld: Die weder genehmigten noch baurechtlich zulässigen Anlagen auf dem Gelände der ehemaligen Hirschfelder Mühle müssen sofort beseitigt werden. Foto: Reiner Drumm

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied zugunsten der Kreisverwaltung Birkenfeld: Die weder genehmigten noch baurechtlich zulässigen Anlagen auf dem Gelände der ehemaligen Hirschfelder Mühle müssen sofort beseitigt werden. Foto: Reiner Drumm

Horbruch. (me) Die weder genehmigten noch baurechtlich zulässigen Anlagen auf dem Gelände der Hirschfelder Mühle in Horbruch müssen sofort beseitigt werden.

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz, das damit den Antrag des Bauherrn Vladimir Didenko ablehnte. "Unsere Anordnung wurde vom Gericht bestätigt und ist somit rechtmäßig", zeigt sich der zuständige Dezernent der Birkenfelder Kreisverwaltung, Jürgen Schlöder, zufrieden mit der Entscheidung. Ob diese jedoch endgültig ist, vermag er nicht zu prognostizieren.

Didenko erwarb vor einigen Jahren das alte Gebäude von Hahn-Geschäftsführer Jörg Schumacher, riss dieses dann ohne baurechtliche Genehmigung ab und ersetzte es durch Neubauten. Nachdem auf dem Gelände - wiederum ohne Genehmigung - dann auch noch eine Zaunanlage, ein Wasserbecken, eine Außentreppe sowie eine Außenterrasse errichtet wurden, ordnete die Kreisverwaltung die sofortige Beseitigung dieser Anlagen an. Dagegen legte der Bauherr Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz.

Gericht: "Erhebliche negative Vorbildwirkung"



Der Antrag hatte jedoch keinen Erfolg. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene Interessenabwägung, so das Gericht, falle zulasten des Antragstellers aus. Die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsanordnung sei in der Regel nicht gerechtfertigt, da dadurch nicht nur vollendete Tatsachen geschaffen würden, sondern auch ein erheblicher Wertverlust eintrete.

Anders sei dies jedoch im konkreten Fall zu beurteilen, da die baulichen Anlagen offensichtlich nicht genehmigungsfähig seien. Zudem sei zu befürchten, dass sich der Bauherr andernfalls auch künftig baurechtswidrig verhalte, heißt es in der Begründung der Richter. Zudem gehe von dem Vorhaben auch eine erhebliche negative Vorbildwirkung für die weiteren Mühlen in der Umgebung aus. Daher sei die Anordnung zur sofortigen Beseitigung der nicht genehmigten Anlagen rechtlich nicht zu beanstanden.

Dieses Signal begrüßt auch Schlöder: "Jeder benötigt eine Baugenehmigung - vorab." Für den Bauherrn besteht nun noch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung bei der höheren Instanz - dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Beschwerde einzulegen. Dazu hat er zwei Wochen Zeit. Sollte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der Koblenzer Richter bestätigen, muss die Beseitigung umgehend erfolgen. Sollte sie jedoch anders ausfallen, bliebe die Entscheidung im Widerspruchsverfahren und dem sich möglicherweise anschließenden Klageverfahren abzuwarten. Denn wie Schlöder sagt, sei dies nicht das Ende der juristischen Auseinandersetzung.

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