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Urteil: Im Naturpark Saar-Hunsrück darf kein Lagerplatz für Erdmassen, Mutterboden, Mineralstoffe und Recyclingmaterial angelegt werden. Ein solcher Platz stelle "eine erhebliche und nachteilige Veränderung der landschaftlichen Eigenart dar" und sei mit dem Schutzzweck des Naturparks nicht vereinbar, entschied das Verwaltungsgericht Trier nach Mitteilung vom Mittwoch.

Ein Garten- und Landschaftsbauer hatte innerhalb des Naturparks in Geisfeld (Kreis Trier-Saarburg) Bauschutt, Erdmassen und Straßenaufbruch gelagert. Als er eine Baugenehmigung beantragte, lehnte der Kreis diese ab und ordnete die Beseitigung der Ablagerungen an. Zu Recht, entschieden die Richter des Trierer Gerichts nach der Klage des Mannes. Der Naturpark Saar-Hunsrück umfasst in Rheinland-Pfalz und im Saarland eine Fläche von knapp 2000 Quadratkilometern.

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