HINTERGRUND

Naturdenkmale Im Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz (LPflG), heißt es zu §22 Naturdenkmale unter Abschnitt drei, "Schutz von Flächen und natürlichen Bestandteilen": (1) Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur (zum Beispiel Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte und seltene Bäume, Baumgruppen und Alleen, besonders wertvolle Landschaftselemente und Pflanzenbestände), deren besonderer Schutz...erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen. (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. In dieser Verordnung heißt es: Ausnahmen von den Vorschriften (bezüglich der Entfernung, Zerstörung und sonstigen Veränderung) können... in besonderen Fällen zugelassen werden.

(urs)

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