Kein Spielraum für Umlagesenkung

NEUNKIRCHEN. Die Ortsgemeinde Neunkirchen unterliegt im Rechtsstreit gegen die Verbandsgemeinde (VG) Thalfang in Sachen VG-Umlage. Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab.

Die 150-Einwohner-Gemeinde Neunkirchen sieht angesichts von Umlagen in Höhe von etwa 80 Prozent (Kreis und Verbandsgemeinde) keinen finanziellen Spielraum mehr. Deshalb beschritt sie den Rechtsweg (der TV berichtete). Vor dem Trierer Verwaltungsgericht ging es der Ortsgemeinde, vertreten von Ortsbürgermeister Richard Pestemer, zunächst nur um die VG-Umlage. Die Verbandsgemeinde erhebt diese, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Aus Sicht der Trierer Richter ist weder die Umlage noch die Umlagenhöhe zu beanstanden. 35 Prozent - inklusive einer Sonderumlage für Schulen sind es übrigens 45 - der Einnahmen führen nach Ansicht der Richter "nicht zu einer unzulässigen Überforderung der Klägerin" (Az 1 K 520/06.TR). Zwar sei die kommunale Finanzhoheit ein wesentliches Element des grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrechts. Die Umlagequote sei allerdings nur dann nicht mehr akzeptabel, "wenn sie jedes vernünftige und vertretbare Maß übersteigt" und die Körperschaft, die sie erhebt, ihre politischen Vorstellungen "willkürlich oder rücksichtslos" verfolgt. Beides ist für die Richter nicht erkennbar. Sie ließen auch die Argumente der Ortsgemeinde nicht gelten, dass die VG mit dem Betrieb des Erholungs- und Gesundheitszentrums (EGZ) sowie der Fremdenverkehrsförderung durch die Mitgliedschaft im Zweckverband Erbeskopf Aufgaben wahrnehme, für die sie nicht zuständig sei. Vielmehr sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass sie durch den Betrieb des Bads und des Hunsrückhauses ihre Aufgaben überschreite. "Das Urteil bestätigt die bisher von der Verbandsgemeinde vertretene Rechtsposition", kommentiert Michael Suska vom Thalfanger Rathaus das Urteil. Das gelte für den nicht vorhandenen Senkungsspielraum bei der Umlage sowie für die "ordnungsgemäße und rechtlich zweifelsfreie Würdigung der VG-Aufgaben Fremdenverkehr und Wirtschaftsförderung". Ortsbürgermeister Pestemer ist mit dem Urteil weniger glücklich. Er kann sich nicht vorstellen, dass die Kommunalverfassung es zulasse, dass der Finanzhaushalt der Ortsgemeinde so unterhöhlt werde. Eine Berufung ist nicht zugelassen. Allerdings kann sie beantragt werden.

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