Keine Traktoren mehr auf der B 50 erlaubt: Weiperather Landwirt scheitert mit Klage und muss Umwege fahren

Weiperath/Koblenz · Im Traktoren-Streit hat das Oberverwaltungsgericht in Koblenz ein Urteil gefällt: Die Bundesstraße 50 wird als Kraftfahrstraße eingestuft. Damit ist ein Traktorenverkehr auf ihr nicht mehr möglich. Landwirte müssen in Zukunft Umwege fahren.

 Willi Feilen. Foto: TV-Archiv

Willi Feilen. Foto: TV-Archiv

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Die Bundesstraße 50, der Hauptzubringer zum Flughafen Frankfurt-Hahn, wurde zu Recht als Kraftfahrstraße ausgewiesen, die von langsamen Fahrzeugen nicht befahren werden darf. Dies hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Dem ging ein langjähriger Rechtsstreit über mehrere Instanzen voraus, den Landwirte aus der Region mit dem Land Rheinland-Pfalz führten, darunter Willi Feilen aus Weiperath.

Feilen erfuhr am Freitag über den Trierischen Volksfreund von dem Urteil. Er gibt sich nicht geschlagen: "Das müssen wir erst einmal in Ruhe prüfen und dann sehen, ob es eine Handhabe dagegen gibt", sagte er dem TV. Denn: Landwirte müssen nun Umwege fahren, was mehr Kosten verursacht.

Zu langsam: Das Land Rheinland-Pfalz wies im Jahr 2004 die B 50 zwischen Simmern und Büchenbeuren/West als Kraftfahrstraße aus. Es wurde ein entsprechendes Verkehrszeichen aufgestellt. Sowohl Willi Feilen als auch eine Reihe weiterer Landwirte muss diese Strecke befahren, um ihre Felder zu erreichen. Eine Kraftfahrstraße darf jedoch nur mit Fahrzeugen befahren werden, deren Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 Stundenkilometer beträgt. Das Land ging dabei von einer Gefahr durch langsam fahrende Fahrzeuge aus. 60 Stundenkilometer erreichen viele landwirtschaftliche Fahrzeuge wie etwa Traktoren jedoch nicht.

Widerspruch eingelegt: Um die B 50 mit diesen Fahrzeugen befahren zu können, legte er gegen die Verkehrsregelung Widerspruch ein. Währenddessen wurden Ausweichstrecken für den langsam fahrenden landwirtschaftlichen Verkehr geschaffen. Das bedeutete aber einen Umweg für Feilen. Zudem sei es schwierig, mit den großen Traktoren über die engen Ausweichwege zu fahren, so Feilen, der seinen Widerspruch weiter aufrecht erhielt, den das Land im Jahr 2011 zurückwies. Feilen erhob wiederum Klage und machte geltend, durch den Wegfall der Fahrmöglichkeit über die B 50 werde sein Betrieb wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Mehr Wege und Zeitverlust seien für ihn die Folgen. Für Feilen war klar: Auf der B 50 sei landwirtschaftlicher Verkehr gefahrlos möglich.

Mittlerweile vierspurig: Dieser Klage gab damals das Verwaltungsgericht statt. Durch den mittlerweile vierspurig erfolgten Ausbau der B 50 bestehe die frühere Gefahrenlage durch langsame Fahrzeuge nicht mehr. Das Überholen durch schnellere Fahrzeuge sei heute problemlos möglich. Also könnten auch landwirtschaftliche Fahrzeuge sie nutzen. Dagegen legte das Land Berufung mit dem Argument ein, es bestehe nach wie vor eine erhöhte Unfallgefahr wegen hoher Geschwindigkeitsdifferenzen durch langsameren Verkehr.

Dabei sei auch die besondere Bedeutung der B 50 als Bestandteil des transeuropäischen Straßennetzes zu berücksichtigen. Hintergrund dieser Begründung ist der Hochmoselübergang und der in den nächsten Jahren geplante Anschluss der B 50 an die Eifel-Autobahn.

Sachverständiger sieht Gefahr: Schließlich holte das Oberverwaltungsgericht in Koblenz ein Sachverständigengutachten ein. Dieses sollte klären, inwieweit die Zulassung von langsam fahrenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf der B 50 im Abschnitt zwischen Simmern/Ost und Büchenbeuren/West aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs durch eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit führen würde. Das Ergebnis des Gutachtens: Die Zulassung deutlich langsamerer Fahrzeuge würde zu einer Verschlechterung der Verkehrssicherheit führen. Vor allem Unfälle mit schweren Folgen würden wegen der dann bestehenden großen Geschwindigkeitsdifferenzen häufiger als bisher auftreten. Eine Analyse für den untersuchten Streckenabschnitt habe gezeigt, dass Unfälle mit Personenschäden in vielen Fällen mit Fahrstreifenwechseln einerseits und dem Auftreten langsamer (Schwerverkehrs-)Fahrzeuge andererseits zu tun habe.

Autobahnähnliche Straße: Mit langsam fahrenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen müssten und könnten Autofahrer auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße nicht rechnen. Es wäre ein drastischer Verstoß gegen die Grundanforderung "Einheit von Bau und Betrieb" an sichere Straßen. Darüber hinaus sei es für den Kläger nicht unzumutbar, die zur Verfügung stehenden Ausweichstrecken zu benutzen.

Die Reaktion: Für Willi Feilen ist das nicht das Ende des Streits: ".Das wirkliche Leben sieht anders aus. Es gibt solche und solche Gutachten. Das muss jetzt auf der politischen Schiene laufen. Wir geben uns nicht geschlagen."

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