Neue Hoffnung für die Hunsrückbahn

MORBACH/KOBLENZ. (mau) Die Deutsche Bahn, beziehungsweise deren Tochterunternehmen DB Netz AG, muss die Hunsrückstrecke zwischen Stromberg über Simmern bis Morbach weiterbetreiben. Nach einer Entscheidung des Koblenzer Verwaltungsgerichts muss die Netzbetreiberin eine entsprechende Verfügung des Eisenbahnbundesamtes befolgen.

Die DB Netz AG muss eine Verfügung des Eisenbahnbundesamtes, den Betrieb der Eisenbahnstrecke zwischen Stromberg, Simmern und Morbach im Hunsrück sicher wieder aufzunehmen, vorläufig befolgen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einen hiergegen gerichteten Eilantrag der DB Netz AG abgelehnt. Die DB Netz AG hatte den Betrieb auf der Hunsrückbahn in den Streckenabschnitten Stromberg - Simmern - Morbach gesperrt, nachdem bei einer Streckenbegehung im April Sicherheitsmängel festgestellt worden waren, deren Beseitigung nach DB-Angaben rund 165 000 Euro gekostet hätten. Einen Antrag auf Streckenstill-Legung stellte sie nicht. Bekannterweise plant die rheinland-pfälzische Landesregierung eine Reaktivierung eines Teils der Strecke mit Anbindung an den Flughafen Hahn. Zuletzt hatte Ministerpräsident Kurt Beck bei einer Podiumsdiskussion vor drei Wochen erklärt, dass die Bahn bis 2006 wieder fahren werde.Ausgelöst wurde das Verwaltungsgerichtsverfahren durch die Rheinhessische Eisenbahn, ein privates Unternehmen, das die Strecke befahren wollte. Da dies wegen der Mängel nicht möglich war, wandte sich das Unternehmen an das Eisenbahnbundesamt - mit Erfolg. Das Eisenbahnbundesamt gab der DB Netz AG im Oktober auf, den Betrieb der beiden Streckenabschnitte bis 30. November wieder aufzunehmen, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und drohte der DB für den Fall der Zuwiderhandlung mit der Verhängung von Zwangsgeld von 70 000 Euro. Gegen diese Verfügung legte die DB Netz AG Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Eilantrag mit dem Ziel, den Sofortvollzug der Verfügung zu stoppen.DB Netz AG: Investitionen ohne Ausbau verloren

Zur Begründung machte sie geltend, der Kostenaufwand für die Beseitigung der Sicherheitsmängel sei angesichts der gegenwärtig geringen Rentabilität der Strecke unwirtschaftlich. Zudem seien die Investitionen verloren, wenn es später nicht zum Ausbau der Strecke mit Anbindung an den Flughafen Hahn käme. Eine vorübergehende "betriebliche Sperre" der Strecke sei auch ohne förmliche Stilllegung zulässig. Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht und lehnte den Eilantrag ab. Nach Auffassung der Richter ist die Verfügung des Eisenbahnbundesamtes voraussichtlich rechtmäßig.Sie könne auf Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gestützt werden. Nach diesem Gesetz seien Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen, die eine Betriebsgenehmigung haben, verpflichtet, den Betrieb auf der genehmigten Strecke sicher zu führen und diese in betriebssicherem Zustand zu halten. Diese Verpflichtung gelte so lange, bis auf Antrag des Unternehmens die Stilllegung der Strecke genehmigt werde.Wenn die DB Netz AG eine Investition von rund 165 000 Euro angesichts des geringen in der Vergangenheit erzielten Erlöses für unrentabel halte, stehe ihr die Möglichkeit des Stilllegungsverfahrens offen. Wolle sie den Betrieb der Strecke hingegen nicht dauerhaft einstellen, dann müsse sie die Strecke in einem betriebssicheren Zustand erhalten. Im Übrigen seien die Investitionen auch dann, wenn es nicht zur Reaktivierung der Hunsrückbahn mit Anschluss an den Flughafen Hahn komme, nicht unbedingt verloren. Vor einer Stilllegung der Strecke müssten Verhandlungen mit Übernahme-Interessenten geführt werden, in deren Rahmen Vorleistungen der DB Netz AG angemessen zu berücksichtigen wären. Nach Auskunft des Eisenbahnbundesamtes sind Interessenten vorhanden. (Az: 8 L 2921/03.KO)

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