Pestemer zieht erneut den Kürzeren

Einen "Mindestlohn" für Ortsgemeinden will Neunkirchen erstreiten. Doch die Kommune zog vor dem Trierer Verwaltungsgericht den Kürzeren. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz entschied nun, dass der Rechtsstreit in Sachen Kreis-Umlage nicht zur Berufung zugelassen wird.

Neunkirchen/Koblenz. (iro) Einen Mindestlohn für Ortsgemeinden wollte Ortsbürgermeister Richard Pestemer für die Gemeinde Neunkirchen erreichen. Dafür muss aus seiner Sicht die Kreis-Umlage deutlich gesenkt werden. Mit diesem Ansinnen war er beim Trierer Verwaltungsgericht unterlegen (der TV berichtete). Richter Heribert Kröger ließ damals den Rechtsstreit nicht zur Berufung zu. Jetzt scheiterten die Bemühungen Pestemers, diese Entscheidung anzufechten. Zuvor war auch sein Versuch, gegen die Höhe der Verbandsgemeinde-(VG)-Umlage vorzugehen, erfolglos geblieben. Der Antrag, die Berufung zuzulassen, hat nach Angaben des Koblenzer Oberverwaltungsgerichts keinen Erfolg, weil keiner der Zulassungsgründe, die die Ortsgemeinde geltend machte, vorliege. So heißt es in der Begründung. Die Erhebung der Kreis-Umlage stehe im Einklang mit der Landkreisordnung. Diese werde erhoben, soweit die Finanzmittel aus Entgelten und Steuern den Finanzbedarf des Landkreises nicht decken. Die Ortsgemeinde hat nach Auffassung der Richter nicht dargelegt, dass die Kreis-Umlage in Höhe von 36,5 Prozent (Stand 2005) gegen ihre Finanzhoheit verstößt. Die Juristen schließen sich einer Begründung des OVG in Sachen VG-Umlage an, nachdem eine Umlage verfassungsrechtlich nur dann nicht mehr hinnehmbar sei, "wenn sie jedes vernünftige und vertretbare Maß übersteigt, mit ihr willkürlich und rücksichtslos zulasten der Gemeinden politische Vorstellungen verfolgt werden und sie objektiv geeignet sind, eine unzumutbare Belastung der Finanzkraft der Gemeinden zu bewirken". Diese Grenze werde auch in der Zusammenschau von Kreis und VG-Umlage sowie der Sonder-Umlage für die Grundschulen trotz des Haushaltsfehlbedarfs von Neunkirchen nicht überschritten. Der Einwand aus Neunkirchen, bei der Erhebung werde die Leistungsfähigkeit der Kommunen nicht berücksichtigt, ist nach Ansicht des OVG "unzutreffend". Schlüsselzuweisungen und Steuerkraft würden bei der Umlage berücksichtigt. Eine zusätzliche Staffelung des Umlagesatzes sei "verfassungsrechtlich nicht geboten". Ortsbürgermeister Pestemer findet dagegen, dass Kommunen einen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung haben - ähnlich dem Mindestlohn für Arbeitnehmer. Nach Abzug aller Umlagen verbleiben der Kommune lediglich 3000 Euro, wie er im Februar vor dem Trierer Verwaltungsgericht erklärte.

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