"Weniger Wind"

Die Diskussion um die Windkraft in der Verbandsgemeinde Thalfang sollte wieder zur Sachlichkeit zurückfinden. Dazu hier noch einmal die Fakten: 1. Mit der so genannten Privilegierung hat der Bundesgesetzgeber das Baurecht für Windkraftanlagen bereits im Baugesetzbuch - ohne jedwede Planung - festgeschrieben.

2. Eine Steuerung der räumlichen Verteilung der Anlagen ist nur über den Regional- oder Flächennutzungsplan möglich. Zur Wirksamkeit dieser Pläne verlangen die Gerichte abschließende Planaussagen, wo Windkraftanlagen möglich sein sollen und wo nicht. Daher ist eine enge Abstimmung beider Planwerke anzustreben, was in der Verbandsgemeinde Thalfang aufgrund intensiver Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Planungsgemeinschaft und der Verbandsgemeinde auch weitestgehend gelungen ist. Dies ist deutlich herauszustellen. 3. Nach der Rechtsprechung reicht für den Ausschluss von Windkraftanlagen im Regional- oder Flächennutzungsplan nicht der bloße Wille des Plangebers aus. Es müssen standortbezogen handfeste konfligierende Gründe vorliegen. Pläne, die diesen Nachweis nicht führen, haben vor den Gerichten regelmäßig keinen Bestand. Für den Standort Talling sind weder aus dem regionalen noch aus dem kommunalen Plankonzept solche Gründe ableitbar. Er liegt näher an den bereits vorhandenen neun Anlagen im Windpark Berglicht, als teilweise die Abstände unter diesen Anlagen groß sind. Wie will man da planerisch und gerichtsfest überzeugend argumentieren, dass die beiden zusätzlich möglichen Anlagen nicht mehr verträglich seien? Um rechtlich nicht angreifbar zu werden, konnte die Planungsgemeinschaft also gar nicht anders, als stringent den planerischen Kriterien zu folgen und dem Standortbegehren stattzugeben. Auch in den Bauvoranfragen war dieser Situation vor dem Hintergrund der Privilegierung Rechnung zu tragen. Der Regionalplan ist dabei nicht ausschlaggebend, denn die darin beabsichtigten Festlegungen sind nur eine Folge der Standorteignung für die Windkraft und führen nicht erst zu derselben. Dieser geringe Planungsspielraum mag ebenso wie die komplizierte Rechtskonstruktion im Baugesetzbuch zu bedauern sein. Allerdings steht zur Steuerung der Windkraft nur dieses Instrumentarium zur Verfügung, das es sachgerecht auszufüllen gilt. Denn die Gerichte werden sowohl den Regional- wie auch den Flächennutzungsplan allein an dieser sachgerechten Ausfüllung messen. Roland Wernig, Trier (Anmerkung der Redaktion: Roland Wernig ist Leitender Planer der Planungsgemeinschaft Region Trier)

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