Zu Unrecht in der Schusslinie

Die Einsätze der Feuerwehren sind ehrenamtlich, uneigennützig und grundsätzlich lobenswert. Das gilt sicher auch für die Feuerwehr in Merschbach. Nach Erlass der Aufgabenübergangsverordnung wurde das Feuerwehrwesen formell in den Pflichtaufgabenbereich der Verbandsgemeinde übertragen.

Die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde ist gesetzlich geregelt in § 67 der Gemeindeordnung. Deshalb hat die Verbandsgemeinde nicht nur die Feuerwehren zu unterstützen, sondern sie hat sie zu unterhalten. Das heißt, die Verbandsgemeinde hat alle notwendigen Ausgaben zu bestreiten. Freiwillig kann die Gemeinde die Feuerwehren mit Zuwendungen an die Kameradschaftskasse unterstützen, wenn sie dazu das Geld hat. Den Gemeinden ist es bei Fehlbedarfhaushalten grundsätzlich nicht gestattet, auch mit Kleinbeträgen an die Feuerwehr freiwillige Leistungen zu erbringen, die der Pflege der Geselligkeit oder deren Aufgabenerfüllung dienen, obwohl dies wünschenswert wäre. Die Formulierungen der Kommunalaufsicht in Fällen der Beanstandung sind hinreichend bekannt. Die Bürgermeisterin ist wohl in der Abwägung zwischen Neigung und Pflichterfüllung ungerechtfertigt in die Schusslinie geraten. Helmut Schuh, Horath

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