Bürgerbegehren nicht zulässig

MALBORN/TRIER. (iro) Ein Bürgerbegehren im Zusammenhang mit dem Ausbau der Malborner Straßen "In der Träf" und "Auf der Buhs" ist nach Ansicht des Trierer Verwaltungsgerichts nicht zulässig. Damit bestätigten die Trierer Richter eine Entscheidung, die sie bereits im Eilverfahren getroffen hatten (AZ: 1 K 927/06.TR). Der Malborner Gemeinderat hatte im Juli vergangenen Jahres beschlossen, die Straßen auszubauen.

Eine Initiative der Anlieger strebte daraufhin ein Bürgerbegehren an. Die Malborner Kommunalpolitiker wiesen dies im September ab. Daraufhin beschritten die Bürger den Rechtsweg. Eine Frage bleibt für die Richter, ob eine Straße Gegenstand eines Bürgerbegehrens und -entscheids sein kann. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Bürger mitentscheiden dürfen, wenn es um die Errichtung, Erweiterung oder Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen geht, die "gerade von den Einwohnern einer Gemeinde beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen genutzt werden dürfen". Öffentliche Straßen gehören nach Auffassung der Richter nicht dazu, weil sie nicht nur von den Einwohnern, sondern von jedermann genutzt werden können. Das Bürgerbegehren erfülle auch die formalen Voraussetzungen nicht. Ein solches Begehren müsse eine mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortende Frage enthalten. Das sei nicht der Fall. Eine Zulassung zur Berufung ist nicht vorgesehen. Sie kann beantragt werden.

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