Keine Berufung im Umlage-Streit

N eunkirchen /THALFANG. (iro) Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier, das eine Klage der Ortsgemeinde Neunkirchen gegen die Höhe der Verbandsgemeinde-Umlage abgewiesen hatte, ist keine Berufung möglich.

Das befand der zweite Senat des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz (Az: 2 A 10073/07/OVG). Die Koblenzer Richter sind der Auffassung, dass ihre Kollegen in Trier die Klage gegen den Umlage-Bescheid zu Recht abgewiesen hatten. Das Gericht sah weder Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Zuständigkeit der Verbandsgemeinde durch den Betrieb des Schwimmbads, noch durch die Mitgliedschaft im Zweckverband Erbeskopf. Auch ein Verstoß gegen die Finanzhoheit der Gemeinde liege nicht vor. Eine Umlage sei nur dann nicht hinnehmbar, "wenn sie jedes vernünftige und vertretbare Maß übersteigt". Die Grenze sehen die Richter nicht als überschritten. Mit den ihr verbleibenden Mitteln könne der 150-Einwohner-Ort "trotz des vorhandenen Haushaltsdefizits die kommunale Selbstverantwortung noch eigenverantwortlich wahrnehmen". Die Gemeinde Neunkirchen hatte geklagt, weil sie mit Umlagen in Höhe von 80 Prozent - Kreis und Verbandsgemeinde - keine finanziellen Spielräume mehr sah (der TV berichtete).

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