Urteil: Windräder bei Birkenfeld dürfen betrieben werden

Birkenfeld · Der Naturschutzbund Deutschland (Nabu) Rheinland-Pfalz kämpft gegen den Bau und Betrieb dreier Windräder im Birkenfelder Stadtpark. Ein Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz ist jetzt gescheitert. Die Organisation habe zu spät reagiert, sagt das Gericht.

Birkenfeld. Die drei strittigen Windenergieanlagen im Birkenfelder Stadtwald dürfen nicht nur fertiggebaut, sondern auch betrieben werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hat entschieden, dass der vom Nabu Rheinland-Pfalz eingelegte Widerspruch gegen die Genehmigung der Windräder unzulässig ist. Der Widerspruch sei zu einem Zeitpunkt eingelegt worden, als die Widerspruchsfrist zwar noch nicht abgelaufen, die Anlagen aber schon fast vollständig errichtet waren, heißt es in der Begründung des OVG. Daher musste auch der Eilantrag des Naturschutzvereins gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen abgelehnt werden.
Ein Rückblick: Mit Bescheid vom 17. September 2013 genehmigte der Landkreis Birkenfeld die Errichtung und den Betrieb dreier Windenergieanlagen im Stadtwald. Der Landesverband im Naturschutzbund Deutschland, Nabu, dem der Bescheid nicht explizit bekannt gemacht worden war, erhob dagegen erst im August 2014 Widerspruch und stellte diverse gerichtliche Eilanträge. Während das Verwaltungsgericht diesen Eilanträgen, die zunächst eine aufschiebende Wirkung des Bauvorhabens nach sich ziehen können, teilweise stattgab und es zwischenzeitlich mehrmals zu einem Baustopp an den drei Windrädern bei Birkenfeld kam, lehnte das Oberverwaltungsgericht Koblenz den jüngsten Eilantrag in vollem Umfang ab.
Zwar lief im August 2014 die Widerspruchsfrist noch, wie Dr. Thomas Stahnecker, der Mediensprecher des Oberverwaltungsgerichts, mitteilt: Der Widerspruch sei aber dennoch unzulässig gewesen, weil schon vor Ablauf dieser Frist eine Verwirkung des Widerspruchsrechts eingetreten sei. Es sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden dürfe, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen sei und besondere Umstände hinzukämen, die die späte Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen.
Ein solcher Fall sei hier gegeben. Auf gut Deutsch heißt das: Es erscheint sehr unglaubwürdig, dass der Nabu erst im August 2014 vom Bau der Windräder erfahren hat. Gründe dafür sieht das Oberverwaltungsgericht zur Genüge.
So hätten im Februar 2014 umfangreiche Rodungsarbeiten an den vorgesehenen Standorten stattgefunden. Dies sei zweifellos dadurch öffentlich bekannt geworden, dass der Dambacher Ortsbürgermeister in Gemeindebriefen über den jeweiligen Verfahrensstand informiert habe und das angefallene Holz an die Bürger verkauft worden sei. Zudem habe die örtliche Tageszeitung seit Februar immer wieder über den Fortgang der Bauarbeiten berichtet. Auch zwei Privatpersonen hätten Widerspruch eingelegt. Darauf habe der Nabu nicht reagiert. Die Naturschützer hätten nicht einmal Interesse daran bekundet oder um Auskunft gebeten. Deshalb hätten sich die Genehmigungsbehörde und die Betreiberfirma darauf einstellen können, dass der Nabu gegen das Vorhaben keine naturschutzrechtlichen oder sonstigen Einwände vorbringen will. Mehr noch: Die danach erfolgte Einlegung des Widerspruchs zu einem Zeitpunkt, als die Anlage schon nahezu vollständig errichtet worden sei, stelle somit eine missbräuchliche Wahrnehmung von Rechten dar. Ob der Nabu nun den Gang vor den Bundesgerichtshof wählt - diese Möglichkeit wurde in Betracht gezogen -, steht noch nicht fest. Siegfried Schuch, Vorsitzender des Nabu-Landesverbandes, sagte, dass "wir keine Schnellschüsse abfeuern". Das Urteil müsse analysiert werden. "Danach werden wir weitere Schritte besprechen."

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