Asche eines Toten darf nicht auf Privatgrundstück verstreut werden
Die Asche eines Verstorbenen auf einem privaten Grundstück verstreuen - das hatte ein Mann aus Temmels (Kreis Trier-Saarburg) gefordert. Doch die Gerichte gaben ihm nicht Recht. Jetzt hat auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein entsprechendes Urteil bestätigt.
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(red) Der Mann hatte nach seinem Tod die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem ihm gehörenden Waldgrundstück verstreuen lassen wollen. Der Landkreis Trier-Saarburg lehnte dies unter Hinweis auf den bestehenden Friedhofszwang ab. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht Trier ab. Das Oberverwaltungsgericht hat nun diese Entscheidung bestätigt. Am Freitag machte es ein entsprechendes Urteil vom 18. April publik.
Die Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes und die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen seien nach dem rheinland-pfälzischen Friedhofs- und Bestattungsrecht unzulässig. Der demnach bestehende Friedhofzwang stehe mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit in Einklang. Denn der Gesetzgeber habe bei der Regelung des Bestattungsrechts den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Der Friedhofszwang diene dem legitimen Zweck der Wahrung der Totenruhe und berücksichtige die verbreitete Scheu des überwiegenden Teils der Bevölkerung vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen, so das Gericht weiter. Dem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zur Bestattungskultur habe der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er anonyme Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und sogenannten Friedwäldern zulasse.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2012, Aktenzeichen: 7 A 10005/12.OVG
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