Prozess um getötete Rentnerin in Konz: Angeklagter saß bereits zehn Jahre in Haft

Konz/Trier · Der Prozess um die getötete Rentnerin in Konz neigt sich dem Ende zu. Die Richterin, Petra Schmitz, hat jetzt das Vorstrafenregister des 41-jährigen Angeklagten verlesen. Der stand schon ein Dutzend Mal vor Gericht.

Der Mordprozess am Landgericht Trier um die getötete Rentnerin in Konz geht weiter. Der Angeklagte hat bereits gestanden, die Rentnerin erwürgt zu haben, als diese ihn beim Einbruch in ihre Wohnung erwischt hat. Der Angeklagte behauptet, den Einbruch zusammen mit seiner Frau geplant zu haben. Die bestreitet das. Die Richterin, Petra Schmitz, hat jetzt einen Auszug des Vorstrafenregisters des Angeklagten vorgelesen, nachdem das Gericht sich bereits am Mittwoch dem Auszug seiner mitangeklagten Ehefrau gewidmet hat . Die rote Akte, in der sich die Registerauszüge des Angeklagten befinden, ist dick, sie wird von einem Gummiband zusammengehalten.

Darin ist dokumentiert, dass bereits 1990 die kriminelle Karriere des damals 15-Jährigen mit Diebstahl und Computerbetrug begann. Was ab dann folgt, sind der Absturz einer Existenz und eine Spur der Verwüstung durch Trier: Diebstähle und Einbrüche in fast jeder Straße der Stadt, teils mit erheblichem Sachschaden, aber geringer Beute. Kein Wunder: Denn bei seinen Einbrüchen hat er es vornehmlich auf Kaffee- und Warenautomaten abgesehen. 1993 muss er sich vor dem Jugendschöffengericht in Trier für rund 20 Straftaten verantworten, unter anderem wegen des Diebstahls von Zigaretten, Bargeld und Schmuck. Sogar Spielzeugautos ließ er mitgehen. Insgesamt kommt der Mann so auf etwa zehn Jahre Haft, in zwölf Gerichtsverhandlungen im Verlauf von 26 Jahren.

Ende Juni wird die aktuelle Verhandlung fortgesetzt. Dann wird unter anderem der Leiter der Mordkommission Christian Soulier zu den Inhalten seiner Vernehmung aussagen. Die Kammer hat entschieden, dass die von Soulier gesammelten Ermittlungsergebnisse während der Vernehmung für den Prozess verwendet werden können. Laut Gericht seien die Angeklagten von der Polizei nicht rechtswidrig vernommen worden. Folglich läge auch kein sogenanntes Verwertungsverbot vor. Die Verteidigung hatte eine entsprechende Prüfung gefordert.

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