Psychisch krank, aber kein Brandstifter: Gericht schickt 42-jährigen Konzer nicht in Psychiatrie

Trier/Konz/Biturg · Das Trierer Landgericht hat einen 42-Jährigen in die Freiheit entlassen. Die ihm vorgeworfene Brandstiftung konnte dem gebürtigen Konzer nicht nachgewiesen werden. Nun darf der psychisch kranke Mann zurück in seine Wohnung, obwohl er dort seine Nachbarn terrorisiert haben soll.

 TV-Foto: Friedemann Vetter

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Der Beschuldigte hämmert beide Fäuste mit voller Wucht auf den Tisch vor der Anklagebank. Der laute Schlag hallt durch den Saal im Landgericht Trier . Der 42-jährige gebürtige Konzer ruft dazwischen, als ein Arzt über seinen psychischen Zustand spricht: "Ich bin schon kaputt - hört endlich auf!" Er beruhigt sich, als zwei Wachtmeister zu ihm eilen und der Vorsitzende Richter Armin Hardt ihm mit einer Ordnungshaft droht.

Freiheit trotz Wahnvorstellungen

Etwa drei Stunden später - der Beschuldigte verhält sich bis dahin ruhig - spricht die Kammer das Urteil: Der Mann wird nicht in eine Psychiatrie eingewiesen.

Die Staatsanwaltschaft wollte ihn dort unterbringen lassen, weil sie ihm eine schwere Brandstiftung in Bitburg zur Last gelegt hatte. Hinzu kommen zwölf weitere kleinere Delikte wie Diebstahl und Tierquälerei. Diese wurden dem Beschuldigten auch größtenteils nachgewiesen, doch die Zweifel daran, dass er die Wohnung seiner damalige Lebensgefährtin im Februar 2013 in Bitburg angezündet hat, sind zu groß. Sogar Staatsanwältin Susanne de Renet zieht diese Anklage zurück.
Gutachten vernachlässigt zu viele Möglichkeiten

Ein von Verteidiger Andreas Ammer hart kritisiertes Gutachten von Torsten Kuchhäuser geht davon aus, dass der Brand absichtlich gelegt worden sei. Doch das Gutachten lasse zu viele Möglichkeiten unberücksichtigt - da sind sich alle Prozessbeteiligten einig.

Der geistig behinderte Sohn der Ex-Freundin könnte das Feuer gelegt haben, auch ein überhitzter Handyakku oder ein Teelicht könnten die Brandursachen sein.

Die logische Folge bei der Urteilsverkündung: "Es ist nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte der Brandstifter ist", sagt Richter Hardt. Das Gericht werde den Beschuldigten nicht in einer Psychiatrie unterbringen lassen. Der Mann sei zwar psychisch krank, aber keine Gefahr für die Gesellschaft.

"Wäre er der Brandstifter, hätten wir ihn zwingend unterbringen müssen", betont Hardt. Eine Voraussetzung für die unbefristete Einweisung in die Psychiatrie sei, dass es eine ungünstige Gefahrenprognose gebe und weitere gefährliche Taten zu erwarten seien. Das sei hier nicht der Fall. Diebstähle und Tierquälerei ist nachgewiesen

Das Gericht sieht es aber als nachgewiesen an, dass der Mann im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrere Diebstähle begangen hat. Er hat auch eine Katze in einen Ofen mit Reißnägeln gesteckt und einen Hund getreten. Aber: Er ist nie gewalttätig gegenüber Menschen geworden.

Trotzdem hatten seine Nachbarn Angst vor dem 42-Jährigen, der nun in seine Wohnung zurück darf. Eine Frau hatte vor Gericht sogar ausgesagt, dass sie sich nicht mehr ohne Taschenlampe und Pfefferspray in den Keller traue ("Angeklagter hat Menschen in seinem Umfeld verängstigt", TV- vom 29. Januar).

Hardt erklärt: "Die Tierquälereien sind verabscheuenswürdig, richten sich aber nicht gegen Menschen." Die anderen Taten seien lästig, aber "nicht gefährlich für die Allgemeinheit". Der Beschuldigte habe sie begangen, weil er krank sei.

Das bestätigt der psychiatrische Gutachter Wolfram Schumacher-Wandersleb. Er empfiehlt dringend eine medikamentöse Therapie. Nur dann könne der Nachbarschaftsstreit endgültig beendet werden. Kein Zwang zur Therapie

Nach Ansicht des Gerichts gibt es keine Rechtsvorschrift, die den Beschuldigten zu einer Therapie zwingen könnte. Hardts Empfehlung zum Abschied lautet: "Wir wollen uns nicht wiedersehen. Wenn sie keine Medikamente nehmen, wird es wieder zu Konfrontationen mit den anderen Hausbewohnern kommen. Halten sie einfach Ruhe!"

Nach vier Prozesstagen und einem halben Jahr in einer Psychiatrie darf der Beschuldigte zurück nach Hause. Extra: Sicherungsverfahren

Bei der Verhandlung ging es um ein Sicherungsverfahren. Diese besondere Verfahrensart ist vorgesehen, wenn das Strafverfahren gegen den Täter wegen Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit nicht durchgeführt werden kann. Das Verfahren ist von vornherein nur auf die Anordnung einer Sicherungsmaßregel gerichtet. Das bedeutet, dass der Beschuldigte zur Sicherung der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden soll. Solche Unterbringungen sind nach Paragraf 63 des Strafgesetzbuchs immer unbefristet.

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