Eine Frage der Beschilderung

Bei dem besagten Weg in Konz-Oberemmel, der durch eine Straßensperre mit zeitweiser Personenkontrolle gesperrt wurde, handelt es sich um eine Anliegerstraße, die zur Erledigung von Arbeiten an Grundstücken in diesem Gebiet oder für Erholungssuchende jederzeit befahren werden kann.

Eine Sperre dieses Gebietes müsste für die Waldgrundstücke durch allgemeine Bekanntmachung durch die untere Forstbehörde erfolgen. Für die anderen Grundstücke müsste das die Ortspolizeibehörde oder die Kreisverwaltung aussprechen. Dafür müssen Gründe wie erhebliche Gefahrenlagen durch Waldbrand oder ähnliches vorliegen. Eine normale Jagdausübung während der Brunft der Hirsche reicht sicherlich nicht aus. Das freie Betretungsrecht der Wälder und Wiesengrundstücke für die Allgemeinheit ist in einschlägigen Gesetzen des Landes Rheinland-Pfalz geregelt und unterliegt nicht der Beliebigkeit von Jagdausübungsberechtigten als private Pächter. In diesem konkreten Fall konnten sich die Detektive nur auf eine nicht nachprüfbare Aussage des Bürgermeisters von Konz berufen. Eine Legitimation war nicht vorweisbar. Darüber hinaus wurden über Fahrzeugbewegungen und zu Personen Listen angelegt, deren Verbleib ungeklärt ist. Bedenkenswert ist zudem die hohe Besetzung des Reviers mit Rotwild. Hier könnte die Untere Jagdbehörde hinsichtlich der Wild- und Jagdschäden sicherlich die Angemessenheit des Wildbesatzes aufklären. Letztlich ist die Beschilderung der Sperren fraglich, da eine vom Staat als zuverlässig angesehene Jagdausübung ein genaues Ansprechen des Wildes erfordert und eine Gefahrenlage für das Leben der Bevölkerung ausschließen soll. Hary Weismüller, Wasserliesch

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