Altreifen im Keller

KOBLENZ/TRABEN-TRARBACH. (dpa/red) Der Eigentümer eines Grundstücks kann auch für wild abgelagerten Müll verantwortlich sein. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz und wies damit die Beschwerde eines Hausbesitzers in Traben-Trarbach zurück.

In ihrer Urteilsbegründung, die am Mittwoch in einer Pressemitteilung veröffentlicht wurde, verwiesen die Richter darauf, dass diese Entscheidung zumindest dann gelte, wenn der Eigentümer keinerlei Vorkehrungen gegen wilde Müllablagerungen treffe und die Müllbeseitigung ihn auch nicht unverhältnismäßig belaste (Aktenzeichen: 8 B 10668/03.OVG) . Das Gericht wies mit seinem Beschluss den Antrag des Eigentümers eines leer stehenden alten Hauses in Traben-Trabach auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Hintergrund des Urteils: Die Kreisverwaltung in Wittlich war vor einigen Monaten darauf aufmerksam geworden, dass der Keller des Gebäudes voller Altreifen, Hausabfällen, Sperrmüll und alten Elektrogeräten war. Da die Tür zu diesem Keller fehlte, war der Raum von der Straße aus frei zugänglich.Entsorgungskosten von zirka 1000 Euro

Die Kreisverwaltung hatte daher den im Ruhrgebiet wohnenden Eigentümer aufgefordert, den Abfall unverzüglich zu entsorgen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie zugleich an, für die Abfallbeseitigung selbst zu sorgen und dem Eigentümer die Kosten von schätzungsweise 1000 Euro in Rechnung zu stellen. Gegen diese Aufforderung hatte der Traben-Trarbacher Eigentümer Rechtsmittel eingelegt, um zumindest einen zeitlichen Aufschub zu erreichen - allerdings ohne Erfolg. Sein Antrag war zunächst vom Verwaltungsgericht Trier abgelehnt worden und wurde nun auch in nächster Instanz vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Die Koblenzer Richter ließen insbesondere das Argument nicht gelten, es handele sich um wild abgelagerten Müll. Der Hauseigentümer sei, wenn auch gegen seinen Willen, im Rechtssinne Besitzer der diversen Abfälle geworden. Ihn treffe die Entsorgungspflicht auch nicht unverhältnismäßig. Denn weder habe er sich bisher um sein Grundstück überhaupt gekümmert noch irgendwelche Vorkehrungen gegen wilde Müllablagerungen getroffen. Deshalb könne er auch nicht erwarten, dass für die Beseitigung des Unrats der Steuerzahler aufkommen muss, begründeten die Richter ihr Urteil.

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