Bauen im Außenbereich: Gericht kippt Verbot

Mülheim/Trier · Wer darf außerhalb von Ortschaften Betriebsgebäude bauen? Zum Beispiel auch Winzer, die nur über wenige Flächen verfügen, aber sehr ernsthaft arbeiten, sagt das Verwaltungsgericht Trier. Es gibt einem Mann Recht der außerhalb von Mülheim bauen will.

Mülheim/Trier. Ein Nebenerwerbswinzer darf eine Betriebshalle auf einem Grundstück außerhalb von Mülheim errichten. Zumindest, so das Verwaltungsgericht Trier, durfte die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich seinen Antrag auf einen Bauvorbescheid nicht ablehnen. Der Mann will durch ökologische Bewirtschaftung und den Einsatz spezieller Kultursubstrate einen sogenannten Null-Emmissions-Wein herstellen. Dazu brauche er für den im Aufbau befindlichen Betrieb eine Halle für Maschinen und Geräte.
Die Kreisverwaltung hatte diesen Antrag abgelehnt. Begründung: Die Größe der Fläche, derzeit 0,4 Hektar, erlaube es nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb zu sprechen, für den im Außenbereich Baurecht geschaffen werden könne.
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Auch bei einem erst im Aufbau befindlichen Unternehmen könne es sich um einen bauplanungsrechtlich privilegierten Betrieb handeln, wenn er auf Dauer angelegt sei. Die Größe alleine sie nicht maßgebend.
Es komme vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung an. Der Mann betreibe seinen im Jahr 2012 gegründeten Winzerbetrieb "mit einer Ernsthaftigkeit, die weit über eine Hobbytätigkeit hinausgeht", urteilten die Richter. Er habe sich zum Winzer ausbilden lassen und wolle den Betrieb vergrößern. Der Mann arbeite bereits wirtschaftlich und erziele Gewinn. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. cb

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