Mitternacht ist Feierabend

WITTLICH. Wann dürfen Minderjährige in Kneipe & Co? Das Jugendschutzgesetz regelt, dass unter 16-Jährige nur in Begleitung Erwachsener und 16- bis 18-Jährige auch alleine, dann aber nur bis 24 Uhr Gaststätten besuchen dürfen. Die Polizeiinspektion Wittlich hat jetzt kontrolliert, wer nach Mitternacht noch am Platz an der Theke sitzt.

Wer darf wie lange ausgehen? Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind zum einen Elternsache, zum anderen sollen auch Gastwirte die Einhaltung beachten. Ob das alles klappt, haben nun in mehreren Sonderkontrollen Beamte der Polizeiinspektion Wittlich überprüft und gleich mehrere Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz festgestellt. Die erste große Gaststättenkontrolle war bereits im Dezember in Wittlich. Damals wurden laut Polizei in zwei Gaststätten gegen 1 Uhr neun Jugendliche angetroffen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend, wie es auf amtsdeutsch heißt, längst zuhause hätten sein sollen. Ein Mädchen war zudem noch keine 16 Jahre alt. Sie musste von ihrem Vater auf der Polizeidienststelle abgeholt werden. Bei einer weiteren Kontrolle im Januar wurden ebenfalls gegen 1 Uhr morgens in zwei anderen Gaststätten 20 Jugendliche angetroffen, die alle unter 18 Jahre waren. Die Polizei weist nochmals darauf hin: Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahre ist der Aufenthalt in Gaststätten zur Abend- und Nachtzeit nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person gestattet. Vom 16. bis zum 18. Lebensjahr dürfen sie ohne Begleitung bis 24 Uhr bleiben, danach muss auch für sie Feierabend sein. Zur Einhaltung der Bestimmungen nach dem Jugendschutzgesetz sind die Gastwirte selbst verantwortlich. In den von der Polizei festgestellten Fällen müssen die Gastwirte mit einem Bußgeld rechnen. Bei beharrlichen Verstößen kann es außerdem Probleme mit den Konzessionsbehörden geben. Weitere Kontrollen durch die Polizei sind geplant.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort