Streit um Taxis am Flughafen Hahn

KOBLENZ/FLUGHAFEN HAHN. (red) Ein Antrag auf Genehmigung zum Betrieb eines Taxis am Flughafen Hahn durfte nicht mit der Begründung versagt werden, dass kein Bedarf an weiteren Taxen besteht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Ein Taxi- und Mietwagenunternehmen hatte einen Antrag gestellt, ein Taxi am Flughafen Hahn einsetzen zu dürfen. Dies wurde vom Rhein-Hunsrück-Kreis unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass bereits ein funktionierendes Beförderungssystem zur Verfügung stehe. Die Fluggäste könnten auf 95 Busverbindungen, acht Taxen und drei Mietwagenfirmen zurückgreifen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Taxifirma Klage, die nun teilweise Erfolg hatte. Das Verwaltungsgericht Koblenz hob den Ablehnungsbescheid auf. Die Genehmigung, so das Gericht, dürfe nur versagt werden, wenn das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht sei. Dies sei aber nicht schon dann der Fall, wenn mehr Taxen zugelassen würden, als zur Deckung des Verkehrsbedarfs notwendig seien. Bei den Genehmigungsverfahren ginge es nicht um Konkurrenzschutz der vorhandenen Taxiunternehmer. Vielmehr habe das öffentliche Verkehrsinteresse im Blickpunkt zu stehen. Der Rhein-Hunsrück-Kreis müsse daher nachvollziehbar darlegen, dass bei Erteilung weiterer Genehmigungen ein ruinöser Wettbewerb mit schwerwiegenden Folgen für die Verkehrsbedienung durch Taxen drohe. Diesen Nachweis habe der Rhein-Hunsrück-Kreis nicht erbracht. Stattdessen habe er darauf abgestellt, dass bereits ein funktionierendes Verkehrssystem bestehe und sich damit am Bedarf für weitere Taxen orientiert. Eine solche Bedarfsprüfung sei vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit aber unzulässig. Indes könne das Gericht nicht selbst beurteilen, ob dem klagenden Taxi-Unternehmen der geltend gemachte Anspruch auf eine entsprechende Taxigenehmigung zustehe. Mitbewerber hätten ihre Konzession früher beantragt und müssten deshalb bevorzugt berücksichtigt werden. Wie sich dieser Umstand im Falle des klagenden Unternehmens auswirke, sei anhand der vorgelegten Unterlagen nicht abzusehen. Der Rhein-Hunsrück-Kreis müsse den Antrag des Unternehmens also erneut prüfen und in der Sache nochmals bescheiden. Die Beteiligten können gegen diese Entscheidung Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz stellen. Aktenzeichen: 4 K 329/06.KO

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