Von Esca befallene Reben markieren

In seinem Rebschutzdienst empfiehlt das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR), jetzt Esca-befallene Reben zu markieren und Maßnahmen zur Vogelabwehr zu treffen.

Bernkastel-Kues. (red) Da die Esca verursachenden Pilze die Rebstöcke vornehmlich über Schnittwunden vom Stammkopf besiedeln, können erkrankte Reben zum Teil durch einen starken Rückschnitt des Stamms und durch den Neuaufbau mit bodennahen Trieben gerettet werden. Befallene Stöcke sind zurzeit gut zu erkennen, so dass die Gelegenheit jetzt genutzt werden sollte, diese zu markieren. Im Winter oder Frühjahr kann dann ein Rückschnitt des Stamms erfolgen. Bei Rebstämmen, die nach dem Rückschnitt im unteren Bereich bereits schwarze Verfärbungen der Leitbahnen oder Vermorschungen aufweisen, ist die Krankheit zu weit fortgeschritten, um den Stock zu sanieren.Wird die Maßnahme parallel zum normalen Rebschnitt durchgeführt, sollten die Sägen nach der Behandlung eines Esca-kranken Stockes vorsichtshalber desinfiziert werden (z. B. mit Alkohol). Die abgesägten Stämme müssen entfernt und verbrannt werden. Dies gilt auch für endgültig abgestorbene Pflanzen. Bog reben und einjähriges Holz können im Weinberg verbleiben.Vogelabwehr: Ab einer Entfernung von 1000 Metern zum Ortsrand ist der Betrieb akustischer Geräte zur Vogelabwehr (Schussapparate und Geräte mit Lautsprechern) genehmigungsfrei. Liegt der vorgesehene Aufstellungsort des Gerätes in einer Entfernung unter 1000 Metern zum Ortsrand, muss eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde eingeholt werden.Vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz wird für das Genehmigungsverfahren eine Arbeitshilfe ("Arbeitshilfe Starenabwehr", www.dlr-rheinpfalz.rlp.de, Themen, Pflanzenschutz Weinbau, Vogelabwehr)zur Verfügung gestellt, in der wesentliche Grundsätze für Schussapparate aufgeführt sind. Einige wichtige Grundsätze sind hier in vereinfachter Form aufgeführt: Eine flächendeckende Starenabwehr mit Schussapparaten wird nur während der Hauptlesezeit durchgeführt. Die Anzahl der Anlagen ist auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Abstands-Richtwerte zu Wohngebieten (Mischgebiet [MI/MD], allgemeinen [WA] und reinen Wohngebieten [WR] betragen:Art der Wohnbebauung nach BauNVO max. Schusszahl je Tag MI/MD WA WR bis 40 300 m 500 m 700 m 41 - 100 500 m 800 m 1000 m über 100 keine Richtwerte, Einzelfallprüfung. In Einzelfällen (z. B. bei besonderen Geländeverhältnissen oder beim Einsatz schallarmer Geräte) können die Abstands-Richtwerte u. U. auch unterschritten werden (Einzelfallprüfung erforderlich). Verbindlich sind in jedem Fall die im Genehmigungsbescheid aufgeführten Abstände! Zu einer benachbarten Schussanlage sollte mindestens der gleiche Abstand wie zur Wohnbebauung eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, vergrößert sich der zur Wohnbebauung einzuhaltende Mindestabstand gemäß der addierten Schusszahl beider Anlagen. Die Mündungen der Schussrohre dürfen nicht zur Wohnbebauung hin ausgerichtet sein, die Geräte müssen in ausreichendem Sicherheitsabstand zu Wegen aufgestellt werden. Die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr ist grundsätzlich einzuhalten. Ein Betrieb bei Dunkelheit ist nicht zulässig.In unmittelbaren Ortsrandlagen oder zum Schutz der Trauben nach Beendigung der Hauptlese kann der Einsatz von Vogelschutznetzen notwendig werden. Abgesehen von Kosten und Arbeitsaufwand wird auch durch den oft sehr kurzfristig terminierten Einsatz von Traubenvollerntern die Verwendung von Netzen zur Vogelabwehr eingeschränkt.Optische Abwehrmittel allein wirken nicht

Für Vogelschutznetze wird mittlerweile eine Maschenweite von höchstens 25 x 25 Millimetern empfohlen. Da frühere Empfehlungen von Maschenweiten bis zu 30 Millimetern ausgingen, ist in Absprache mit der Staatlichen Vogelschutzwarte übergangsweise die weitere Verwendung noch vorhandener Netze mit Maschenweiten bis 30 mm vertretbar. Da überwiegend Seitenbespannungsnetze (Traubenzonennetze) mit Maschenweiten deutlich unter 25 mm verwendet werden, sind von dieser Regelung nur wenige Betriebe betroffen.Grundsätzlich können Netze aber auch über die Rebzeilen gespannt werden. Dazu sollten nur engmaschige (blaue) Abdecknetze (Maschenweite s. o.) mit einem Bodenabstand von mindestens 40 - 50 cm verlegt werden. Nur in Ausnahmefällen bei Gefahr durch seitlich einfliegende Vögel können die Netze auch bis zum Boden heruntergezogen werden, müssen dann aber straff verspannt sein.Rein optisch wirkende Abwehrmittel (Schreckbänder, Alustreifen, Vogelscheuchen) haben sich als wenig wirksam gegen Stare gezeigt und werden daher meist in Kombination mit akustischen Methoden eingesetzt.

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