Vorerst kein Betrieb auf der Hunsrückstrecke

MORBACH. Die Auseinandersetzung um die Hunsrückbahn geht in die nächste Runde: Am Donnerstag veröffentlichte das Oberverwaltungsgericht (OVG) einen Eilbeschluss, dass die DB Netz AG die Hunsrückbahn zwischen Stromberg und Morbach vorerst nicht weiterbetreiben muss. Im Hauptverfahren muss allerdings noch entschieden werden.

Auslöser des juristischen Auseinandersetzung zwischen Eisenbahnbundesamt und der DB Netz AG war die Absicht der Rheinhessischen Eisenbahn, einem Privatunternehmen, die Strecke regelmäßig zu befahren. Als dies wegen Mängeln der Strecke nicht möglich war, wandte man sich an das Eisenbahnbundesamt. Die Behörde forderte von der DB Netz AG im Oktober vergangenen Jahres, den Betrieb der beiden Streckenabschnitte zwischen Stromberg und Simmern sowie zwischen Simmern und Morbach "unverzüglich und sicher" bis 30. November wieder aufzunehmen und ordnete den sofortigen Vollzug an. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld von 70 000 Euro angedroht. Ein Eilantrag der DB Netz AG beim Verwaltungsgericht Koblenz gegen den Sofortvollzug der Verfügung blieb zunächst erfolglos. Das Unternehmen führte den hohen Kostenaufwand für die Beseitigung der Sicherheitsmängel - laut Bahn 165 000 Euro - im Vergleich zur gegenwärtig geringen Rentabilität der Strecke ins Feld. Das Verwaltungsgericht schloss sich der Argumentation nicht an. Die DB Netz AG als Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen sei gesetzlich verpflichtet, "den Betrieb auf der genehmigten Strecke sicher zu führen". Dies gelte unabhängig von der wirtschaftlichen Rentabilität der Strecke. Dem Unternehmen stehe die Möglichkeit eines Stilllegungsverfahren offen. Doch dieses wurde in der Zwischenzeit eingeleitet. Deshalb gab das OVG der gegen den Verwaltungsgerichtsbeschluss eingelegten Beschwerde teilweise statt. Die Anordnung des Eisenbahnbundesamtes wird nicht vollzogen, immer unter der Voraussetzung, dass die Bahn das Stilllegungsverfahren fortsetzt. Im Rahmen seiner vorläufigen Interessenabwägung lässt das Gericht die Frage offen, wie weit die gesetzlich vorgeschriebene Betriebspflicht reicht. Gegen den Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichtes gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Im Hauptverfahren, das beim Verwaltungsgericht anhängig ist, wird noch in diesem Jahr mit einer Entscheidung gerechnet (Az: / 7 B 11999/03. OVG). Die Gemeinde Morbach hat nach wie vor großes Interesse am Erhalt der Hunsrückstrecke, erklärte Theo Gätz von der Einheitsgemeinde Morbach mit der "stillen Hoffnung", dass eines Tages dort wieder Güter- und Personenverkehr stattfinden kann.

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