Tiere Touristen entdecken in Graach einen totgebissenen Schwan – Polizei ermittelt

Graach · Ein Schwanenpaar war die Attraktion eines Campingplatzes in der Moselgemeinde Graach (Kreis Bernkastel-Wittlich). Nun ist das Weibchen totgebissen worden – offenbar von einem Hund. Jetzt ermittelt die Polizei.

Habe ich so auch noch nicht gesehen.

Habe ich so auch noch nicht gesehen.

Foto: Karl Joachim Hofstätter

Vor wenigen Tagen machten Touristen einen grausigen Fund am Campingplatz in Graach an der Mosel. Sie fanden am Ufer einen toten Schwan. Es war ein Weibchen, das schon seit Längerem auf dem Campingplatz Eier ausbrütete. Dieter Demut, Verwalter des Campingplatzes, hatte deshalb einen Zaun um das Nest anbringen lassen. "Das war eine Attraktion. Unsere Gäste haben sich über das Schwanenpaar gefreut. Wir haben die Tiere mit Gras versorgt", sagt er dem TV gegenüber.

Traurige Tagesordnung

Demut ist sicher, dass ein Hund das Weibchen gerissen hat: "Der Hund muss vom Wasser aus den Zaun umgangen haben", sagt er. Susanne Merten aus Traben-Trarbach zählt zu einer Gruppe von Tierfreunden, die sich für den Schutz von Vögeln einsetzen. Sie erfuhr von dem Vorfall und ließ den Schwan von einer Tierärztin untersuchen. Dr. Ute Csizmadia aus Kleinich stellt in ihrem Gutachten fest, dass es sich bei dem toten Tier um einen etwa zehn Kilogramm schweren Höckerschwan handelt, der "multiple, die Muskulatur perforierende Bissstellen im Bereich der Halswirbelsäule" aufweist.

Die Expertin schreibt weiter, dass anzunehmen sei, dass der Schwan in sitzender Position von vorne vermutlich von einem Hund angegriffen wurde und sich im Sitzen verteidigt habe. Merten hat den Fall nun bei der Wasserschutzpolizei in Bernkastel-Kues angezeigt, die ihn derzeit bearbeitet.

Hans-Peter Kutscheid aus Daun ist schon seit vielen Jahren im Tierschutz tätig und arbeitet als ehrenamtlicher Vogelwart. Für ihn ist dieser Vorfall nur die Spitze eines Eisbergs. "Es ist an der Tagesordnung, dass wir verletzte Schwäne und Nilgänse finden. Häufig sind sie am Bein verletzt, wenn sie damit in eine Angelschnur geraten sind."

Kutscheid hat in den vergangenen zehn Jahren 250 Fälle dokumentiert, in denen Schwäne verletzt oder sogar tot aufgefunden wurden. Manche Schwäne, die zum Beispiel einen Angelköder verschluckt hatten und am verhungern waren, konnte er noch retten.

Geschützte Art

Harry Schneider, Kreisfischereiberater aus Burg, sagt dazu: "Wenn ein Angler bemerkt, dass ein Schwan sich in der Leine verfangen hat, dann sollte er das sofort der Polizei melden, damit der Schwan befreit werden kann."
Mike D. Winter von der Kreisverwaltung Bernkastel-Kues weist darauf hin, dass der Höckerschwan aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit der Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt ist.

Hans-Peter Kutscheid hat aber noch weitere Beobachtungen gemacht: "Manchmal verschwinden aus den Nestern Küken oder Eier. Wir haben auch schon Kadaver gefunden, die offenbar von Menschen regelrecht geschlachtet worden sind. Da waren Schnittspuren zu sehen, die erkennen ließen, dass das Tier fachgerecht ausgeweidet wurde."
Bei dieser sogenannten "Jagdwilderei" handelt es sich um einen Straftatbestand, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann (Paragraf 292 Strafgesetzbuch).

Wer Beobachtungen zu dem Vorfall gemacht hat, kann sich bei der Wasserschutzpolizei in Bernkastel-Kues, Telefon 06531 9618-0, melden.Extra Rechtslage

Nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. hpl

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