Besser erspart

Interessierte, vor allem betroffene Bürgermeister(innen) sind oftmals sehr verwundert, wie Gerichte entscheiden. Gerichte (Richter) haben aber (und nur) gemäß Verfassung(en), Gesetzen und dem Recht aus schon vorhandenen (Gesetzes-Qualität zukommenden) Entscheidungen der Bundesgerichte sowie gegebenem Gewohnheitsrecht zu entscheiden.

Eigene Rechtssetzung ist nur bei Gesetzeslücken zulässig. Gerichte (Richter) haben auch dann die "verfassungsgemäßen Rechtswerte" zu erkennen und zu beachten. Verwaltungsvorschriften (VV) sind "untergesetzliche" Regelungen, denen die "Vermutung einer privilegierten Auslegung" eines Gesetzes zukommt. Sie sind "konkrete Handlungsanweisungen" an die Verwaltungen. Die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) enthält schon seit vielen Jahren in § 17a die gesetzlichen Regeln für "Bürgerbegehren und Bürgerentscheid". In der VV zu § 17a GemO ist unter Nr. 1 bestimmt: "Zu den in Absatz 1... genannten Einrichtungen, deren... Gegenstand eines Bürgerentscheids sein kann, gehören..., nicht aber die... (z.B. die dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Straßen und Plätze). Am OVG besteht seit gut zehn Jahren (gebührenpflichtige) Anwaltspflicht. In Kenntnis dessen hätte man das Bürgerbegehren (dessen Aufregungen, Mühen und Kosten) besser gespart - letztlich sich, anderen und auch den Gerichten erspart. Robert Steinmetz Monzelfeld

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