Entsorgung von imprägnierten Pfählen

Bernkastel-Wittlich. (red) In Weinbaugebieten fallen insbesondere bei Rodungsarbeiten imprägnierte Rebpfähle an. Rebpfähle zählen nicht zu den Pflanzen und Pflanzenteilen, die verbrannt werden dürfen.

Unbrauchbare Rebpfähle dürfen auch nicht auf den Brachflächen verbleiben. Sie sind als gefährliche Abfälle eingestuft. Auf der Deponie Sehlem werden Anlieferungen ganzer Rebpfähle oder der abgeschnittenen Teerspitzen derzeit nicht angenommen. Imprägnierte Pfähle werden von darauf ausgerichteten Unternehmen im Landkreis Bernkastel-Wittlich kostenpflichtig entsorgt. Adressen von solchen Unternehmen sind im Abfallratgeber 2007 aufgeführt. Weitere Informationen können bei der Abfallberatung, Telefon 06571/14414, E-Mail: Stefan.Lex@Bernkastel-Wittlich.de, erfragt werden. Das "wilde" Ablagern, aber auch das Verbrennen von Rebpfählen kann teuer werden. Für das illegale Ablagern beziehungsweise Verbrennen von bis zu 100 Kilogramm imprägnierter Rebpfähle beträgt das Bußgeld zwischen 400 und 1500 Euro.

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