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Begleitetes Fahren - Führerschein Klasse B mit 17 Frühestens mit 16,5 Jahren kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei der Führerscheinstelle eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Ausnahmegenehmigung wird in der Regel erteilt, wenn keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen sind.

Die Führerscheinausbildung erfolgt wie sonst auch in der Fahrschule. Die praktische Prüfung kann frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung erhält man frühestens am 17. Geburtstag eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland gültig und berechtigt auch in den Bundesländern, die nicht am Modellversuch teilnehmen, zum begleiteten Fahren. Wie der Name des Modellversuchs schon sagt, muss bei jeder Fahrt eine in der Prüfbescheinigung eingetragene Begleitpersonen mitfahren. Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens fünf Jahren den Führenschein Klasse B oder Klasse 3 haben und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben. Für den Fahrer und für die Begleitperson gilt die 0,5-Promille-Grenze.

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