HINTERGRUND

Seit Anfang 2003 ist das neue Grundsicherungs-Gesetz in Kraft, mit dem der Bund etwas gegen "verschämte Altersarmut” tun will. Wer mindestens 65 Jahre alt oder dauerhaft erwerbsgemindert ist, hat einen Anspruch auf Grundsicherung.

Die Bedingung: Nur wenn die eigenen Einkünfte nicht reichen, um die individuellen und angemessenen Kosten für Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu decken, springt der Staat ein. Die Leistungen sind abhängig von Einkommen und Vermögen des Antragstellers. Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Nicht eingesetzt werden muss ein angemessenes Wohnhaus oder eine angemessene Eigentumswohnung, die vom Antragsteller und seinen Familienangehörigen bewohnt wird. Die Vermögensfreigrenze beträgt bei allein stehenden Personen 2301 Euro und bei Ehepaaren 2915 Euro. Wichtigster Unterschied gegenüber der Sozialhilfe ist, dass keine Unterhaltsverpflichtung von Kindern und Eltern besteht, sofern deren Einkommen unter 100 000 Euro jährlich liegt.DiL

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