HINTERGRUND

Geflügel/Vögel Zu der Unterscheidung zwischen gefiederten Nutztieren und Ziervögeln im Zusammenhang mit Tierseuchen erklärt Alfons Kuhnen, Kreisverwaltung: "Den Vorschriften der Geflügelpest unterliegt sämtliches Geflügel - unabhängig davon, ob das Geflügel als Nutztier oder rein zur Zier gehalten wird.

Welche Tiere zum Geflügel gehören, ist abschließend geregelt. Dazu zählen Hühner, Truthühner, Puten, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, wie Strauß oder Emu, sowie Wachteln, Enten und Gänse. Diese sind also unabhängig vom Nutzen von Vogelbörsen ausgeschlossen." Wer also ein Perlhuhn als Ziervogel hält, muss sich an die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen halten, auch wenn das Perlhuhn genauso wie ein Papagei gehalten würde, der allerdings nicht zum Geflügel zählt und deshalb bislang keinen Beschränkungen unterliegt - auch nicht der Stallpflicht seit 17. Februar sowie nicht der Bekanntmachung: "Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist ausnahmslos vorerst bis zum Ablauf des 30. April 2006 verboten." Im Landkreis wurden laut Alfons Kuhnen bislang vom Fachbereich Veterinärdienst und Lebensmittel zum Stichtag 1. März 18 tote Vögel zur Untersuchung versendet. Das Untersuchungsergebnis von sieben Tieren liegt vor; es war in allen Fällen negativ in Bezug auf den Virus H5N1.(sos)

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