HINTERGRUND

Jugendschutz Gaststätten/Tanzveranstaltungen: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich in Kneipen und Discos sowie auf Gemeinde- und Schützenfesten und Karnevalsbällen generell nur in Begleitung eines Erwachsenen (erziehungsbeauftragte Person) aufhalten.

Auch 16-Jährige und Ältere müssen Kneipe oder Disco nach 24 Uhr verlassen, wenn sie ohne Begleitung eines Erwachsenen unterwegs sind. Ausnahmen gelten für Mahlzeiten in Gaststätten und für Tanzveranstaltungen "anerkannter Träger der Jugendhilfe", wo sich Kinder unter 14 Jahren bis 22 Uhr und Jugendliche unter 18 Jahren bis 24 Uhr alleine aufhalten dürfen. Gefährdende Orte: Der Zutritt zu Spielhallen und die Teilnahme an Glücksspielen (Ausnahme: Gewinnspiele, bei denen nur Waren von geringem Wert gewonnen werden können, etwa auf Schützenfesten) ist untersagt. Ebenso der Aufenthalt in Nachtclubs. Alkohol: Abgabe und Genuss sind für Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich untersagt. So genannte "Alcopops" sowie Schnaps und stärkere Alkoholika (Branntwein) sind auch für unter 18-Jährige verboten. Bier und Wein ist ihnen hingegen erlaubt, auch 14- und 15-Jährige dürfen sie in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person konsumieren. Tabak: Abgabe und Konsum in der Öffentlichkeit ist nur den über 16-Jährigen erlaubt. Film/PC: Für öffentliche Filmveranstaltungen gelten zeitliche Einschränkungen für die jeweiligen Altersgruppen. Computerspiele und Filme müssen mit Altersfreigaben gekennzeichnet werden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort