Hintergrund

Rückstau "Wir können den Anliegern nur raten, dass sie einen Rückstauverschluss in den Kanalhausanschluss installieren", sagte Alois Thommes. Der sei vorgeschrieben, nachzulesen in der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage.

Die Satzung besagt sinngemäß, dass Räume, die sich unterhalb der Rückstauebene - das ist die Straßenhöhe am Anschlusspunkt - befinden, grundsätzlich nicht im Freigelände, sondern über eine Abwasserhebeanlage entwässert werden müssen. Alle anderen Möglichkeiten sind Ausnahmen. Die VG-Anlagen sind auf einen "Berechnungsregen" von 120 Liter pro Sekunde und Hektar abflusswirksame Fläche ausgelegt. Am 29. Juni (285 Liter) sowie am 29. Juli (194 Liter) wurden diese Mengen deutlich überschritten, so Thommes: Diese Werte erhielt einer der Anwohner des Gassengartens.

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