Keine Sonderrechte für "Kardinal"

Zum Artikel "Der Kardinal zieht die Robe aus" (TV. 13.Oktober) meint diese Leserin:

Der seit der Wiedereröffnung des St. Nikolaus-Hospitals Ende 1994 stetig wachsende Besucherandrang erforderte eine Neuregelung der Führungen im Stiftsgebäude. Rektor und Verwaltungsrat als Hausherren legten in einem gemeinsamen Beschluss fest: Führungen im Stiftsgebäude müssen in der Geschäftsstelle schriftlich angemeldet werden. Dort werden die Termine und der Einsatz der Führer koordiniert. Als Führer zugelassen werden nur Personen, die sich einer Schulung durch das St. Nikolaus-Hospital unterzogen haben.

Im St. Nikolaus-Hospital sind alle willkommen, die bereit sind, diese Spielregeln zu respektieren. Angesichts von rund 350 Führungen mit rund 6000 Teilnehmern im Jahr ist deren Einhaltung unerlässlich, um einen geordneten Ablauf zu gewährleisten und den Besuchern ein qualitativ hochwertiges Angebot zu machen. Derzeit sind zehn Damen und Herren als Führer zugelassen. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass nicht die Ausübung des Hausrechts durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates eine "peinliche Posse" ist, wie Herr Beckmann meint, sondern seine Berichterstattung und Kommentierung. Peinlich und unverschämt, wie er die "Herren" des Verwaltungsrates abkanzelt. Peinlich und lächerlich, von einem Hausverbot für "Cusanus selbst" zu sprechen, wenn ein als Kardinal verkleideter Fremdenführer auf die geltenden Regeln hingewiesen wird. Wäre es nicht auch denkbar, dass Cusanus sich diese Auftritte als "Mummenschanz" verbeten hätte. Oberpeinlich, wie Herr Beckmann die Deutungshoheit über Denken und Absichten des Cusanus beansprucht und sich der Erleuchtung schon teilhaftig wähnt, die er auf die Herren des Verwaltungsrates herabfleht.

Allen, die so genau wissen, was "im Sinne des Cusanus" ist und was nicht, sei ein Blick in die Stiftungsurkunde empfohlen. Als Cusanus die Schöffen in die Aufsicht über seine Stiftung einband, tat er das in der Erwartung, dass sie das Wohl des Stifts und nicht die Interessen der Stadt verträten. Ganz "im Sinne des Cusanus" trägt die seit 1960 geltende Stiftungssatzung diesem Anliegen Rechnung. Der Verwaltungsrat als Nachfolger des Schöffengremiums ist demnach in seiner Amtsausübung an keinerlei Weisung gebunden. Das gilt auch für die vom Stadtrat entsandten Mitglieder!

Gabriele Neusius, Trier

(Anmerkung der Redaktion: Die Autorin ist Bibliothekarin am St. Nikolaus-Hospital in Bernkastel-Kues)

Cusanus-Stift

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