STICHWORT

Transplantationsgesetz Seit Dezember 1997 ist das deutsche Transplantationsgesetz (TPG) in Kraft. Mit klaren Regelungen soll es vorrangig durch Rechtssicherheit die Bereitschaft zur Organspende fördern. Das TPG legt fest, dass der Gesamthirntod als Voraussetzung für die Organentnahme von zwei erfahrenen Ärzten festgestellt werden muss. Ende der 50-er Jahre kam die Wissenschaft zu dem Ergebnis, dass zum Beispiel aufgrund eines schweren Unfalls, das Gehirn für wenige Minuten von Blut- und Sauerstoffversorgung ausgeschlossen sein kann und damit die Hirnfunktionen für immer verloren sein können. Der betroffene Mensch wird nie wieder sein Bewusstsein erlangen, das Schmerzempfinden ist nicht mehr vorhanden, Denken oder Stoffwechselregulation sind nunmehr unmöglich, obwohl der Körper mit künstlicher Beatmung und aufrechterhaltener Herztätigkeit noch durchblutet wird. Doch die Zellen des Gehirns zerfallen.

Diesen Zustand bezeichnet man als Gesamthirntod. Durch verschiedene Untersuchungen lässt sich der Gehirnausfall zweifelsfrei feststellen.

Außerdem schiebt das Transplantationsgestz unter Androhung hoher Strafen dem Organhandel sowie dem Sich-übertragen-lassen gehandelter Organe einen Riegel vor. Kommt im Todesfall eine Organtransplantation in Frage und liegt keine schriftliche Erklärung des Verstorbenen vor, so sind die nächsten Angehörigen befugt, im mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu entscheiden.

Außerdem ist im TPG die Organisation von Wartelisten und Transplantationszentren festgelegt.

Der transplantierte Patient wird nie den Namen des Spenders erfahren, umgekehrt aber auch die Angehörigen den Namen des Transplantierten ebenfalls nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu vermeiden. Ebenso kann man nicht bestimmen, wer ein nach dem Tode gespendetes Organ erhalten soll. Jugendliche benötigen keine Unterschrift ihrer Eltern, wenn sie ihre Entscheidung für oder gegen Organentnahme dokumentieren wollen, sofern sie älter als 14 Jahre alt sind. sob

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort