VEREINS-INFO

Nach dem Bundesjagdgesetz kann der Grundstückseigentümer als Inhaber des Jagdrechtes die Jagd nur in Jagdbezirken ausüben. Sprich in "Eigenjagdbezirken" einer zusammenhängenden Fläche von mindestes 75 Hektar oder in "gemeinschaftlichen Jagdbezirken" von mindestens 150 Hektar.

Ab dieser Größenordnung sind die Eigentümer zu einer Jagdgenossenschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zusammen gefasst. Oberstes Organ ist die Versammlung der Jagdgenossen. Die Geschäfte der Genossenschaft führt der gewählte Jagdvorstand. (urs)

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