Alleinerziehende müssen nicht ganztags arbeiten

Trier/Karlsruhe (wie) · Kinder gehen vor: Alleinerziehende müssen nicht grundsätzlich nach dem dritten Geburtstag ihres Kindes wieder arbeiten gehen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Kindererziehung gehe vor, entschied der Bundesgerichtshof.

Mehr als 100.000 alleinerziehende Mütter gibt es in Rheinland-Pfalz. Knapp ein Fünftel von ihnen hat Kinder unter sechs Jahren. Für sie ist es schwierig, Job und Erziehung unter einen Hut zu bringen. Zumal das seit Januar geltende Unterhaltsrecht sie mehr oder weniger verpflichtet, spätestens nach dem dritten Geburtstag ihres Kindes wieder arbeiten zu gehen, da der Ex-Partner nicht länger Unterhalt für sie zahlen muss. Allerdings war bislang unklar, ab wann eine Mutter nach der Trennung wieder arbeiten gehen muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gestern: Getrennt lebende Mütter dürfen nicht durch Erziehung und Vollzeitjob überfordert werden. Selbst wenn ein Kind ganztags betreut werde, sei die Mutter nicht verpflichtet, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen. Bevor im Januar das Unterhaltsrecht geändert wurde, mussten verheiratete Frauen nach der Trennung bis zum achten Lebensjahr des Kindes gar nicht und danach bis zu dessen Teenageralter nur halbtags arbeiten. Für die Zahlenden bedeutete das, dass sie länger Unterhalt leisten mussten. Nicht verheiratete Mütter mussten bereits vor der Gesetzesänderung nach dem dritten Geburtstag ihres Kindes arbeiten gehen.

Die Bitburger Familienanwältin Andrea Schneider sieht in dem Urteil eine Verbesserung für Alleinerziehende. Wegen fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten hätten viele getrennt lebende Mütter oder Väter kaum die Möglichkeit, arbeiten zu gehen. Sie seien nach dem neuen Unterhaltsrecht dann auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Durch das Urteil haben laut Schneider die Betroffenen länger Anspruch auf Unterhalt, dadurch verbessere sich deren finanzielle Situation.

Im konkreten Fall vor dem BGH ging es um eine unverheiratete Mutter zweier sieben und zehn Jahre alter Kinder. Sie forderte von ihrem Ex-Partner 1300 Euro Unterhalt pro Monat, was dieser ablehnte. Das Gericht verwies das Verfahren an das zuständige Oberlandesgericht in Düsseldorf.

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