Bitburg: Kein Saunaclub im Shelter

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Luxemburgers, der in einem so genannten Shelter (Unterstand für Flugzeuge) auf der ehemaligen Air-Base in Bitburg einen Sauna-Club einrichten wollte, was die Kreisverwaltung abgelehnt hatte, abgewiesen.

Die Kreisverwaltung hatte ihre Ablehnung mit dem Bebauungsplan begründet, laut dem Bordellbetriebe auf dem Flugplatzgelände nicht zulässig sind. Zu der Clubanlage sollten laut Bauvoranfrage eine Wellnessanlage mit Sauna, Whirlpools und Solarien sowie mehrere Zimmer gehören, in denen sich Gäste aufhalten dürfen.

Angeblich sollte der Betreiber des Clubs „an etwaigen Absprachen von Gästen im Hinblick auf die Erbringung sexueller Dienstleistungen finanziell nicht beteiligt sein“. Weiter hieß es in der Voranfrage: Weibliche Gäste würden nur akzeptiert, wenn sie als selbständige Gewerbetreibende beim Finanzamt angemeldet seien oder sich dem „Düsseldorfer Modell" angeschlossen hätten und ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Vergnügungssteuer nachkämen.

Das Verwaltungsgericht erklärte die Ablehnung eines solchen Betriebs für rechtens: Der Ausschluss von Bordellbetrieben im Hinblick auf einen von ihnen ausgelösten so genannten „Trading-Down-Effekt", der die Entstehung und Erhaltung einer hochwertigen Gebietsstruktur mit vorwiegend produzierendem und verarbeitendem Gewerbe gefährde, sei zulässig, heißt es in der Begründung.

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