Koblenz/Malborn: Bürgerbegehren über Ausbau von Gemeindestraßen nicht zulässig

Ein Bürgerbegehren, das von einer Bürgerinitiative in Malborn gegen den Ausbau von zwei Gemeindestraßen eingereicht worden war, ist unzulässig. Das entschied das Oberverwaltungsgericht in Koblenz.

Der Ausbau von Gemeindestraßen nach dem Kommunalabgabengesetz kann danach nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens nach der Gemeindeordnung sein. Die Antragstellerin, eine Bürgerinitiative, hat gegen den Ausbau von zwei Gemeindestraßen in der Ortsgemeinde Malborn (Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf) ein Bürgerbegeh¬ren eingereicht. Der Ortsgemeinderat lehnte das Bürgerbegehren als unzulässig ab. Der hiergegen begehrte Eilrechtsschutz war bereits vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Nach der Gemeindeordnung sei ein Bürgerbegehren u. a. über die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer kommunalen öffentlichen Einrichtung zulässig. Hierunter fielen nach dem Willen des Gesetzgebers aber nur solche Einrichtungen, auf deren Nutzung gerade die Einwohner einen Anspruch hätten. Dies sei bei öffentlichen Straßen nicht der Fall. Denn sie stünden nicht nur den Einwohnern der Gemeinde, sondern kraft ihrer Widmung jedermann ungefragt und unentgeltlich zur Nutzung offen.

Beschluss vom 7. Februar 2007, Aktenzeichen: 2 B 10031/07.OVG

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