Koblenz/Trier: OVG beanstandet Bebauungspläne am Petrisberg

Wegen unzulänglicher Bewältigung der "Fernwirkungen" des Straßenverkehrs hat das Ober­verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem heute verkündeten Urteil drei Bebauungspläne der Stadt Trier für unwirksam erklärt. Die drei Bebauungspläne "Petrisberg-Ost", "Belvedere-Süd" und "Landschaftspark Petris­berg", wurden vom Trierer Stadtrat im Jahr 2003 als Satzungen beschlossen. Die Planung sieht auf dem Areal südöstlich der Kernstadt von Trier ein Gewerbe- und Mischgebiet, ein Wohngebiet sowie ein Parkgelände mit Erholungs- und Freizeitflächen vor. Ein Großteil des Parks ist bereits im Zuge der Landesgarten­schau 2004 verwirklicht worden.

Wegen unzulänglicher Bewältigung der "Fernwirkungen" des Straßenverkehrs hat das Ober­verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem heute verkündeten Urteil drei Bebauungspläne der Stadt Trier für unwirksam erklärt.

Die drei Bebauungspläne "Petrisberg-Ost", "Belvedere-Süd" und "Landschaftspark Petris­berg", wurden vom Trierer Stadtrat im Jahr 2003 als Satzungen beschlossen. Die Planung sieht auf dem Areal südöstlich der Kernstadt von Trier ein Gewerbe- und Mischgebiet, ein Wohngebiet sowie ein Parkgelände mit Erholungs- und Freizeitflächen vor. Ein Großteil des Parks ist bereits im Zuge der Landesgarten­schau 2004 verwirklicht worden.

Für die verkehrliche Anbindung des gesamten Bereiches wurde eine Zufahrt zu einer beste­henden Landesstraße geschaffen, die ihrerseits talwärts führt und in ihrem unteren Teil den Stadtteil Kürenz durchquert. Wegen der starken Verkehrsbelastung dieser Straße über­schreiten die Lärmimmissionen für die Straßenanlieger schon ohne die planbedingte Ver­kehrszunahme die Schwelle der Gesundheitsgefahr. Aus diesem Grund hat der Stadtrat eine Satzung beschlossen, wonach den Eigentümern der an der Landesstraße talaufwärts gelegenen Grundstücke Zuschüsse für Schalldämmmaßnahmen gewährt werden. Für die Straßenanlieger in Kürenz sind solche Zuschüsse allerdings nicht vorgesehen. Vielmehr soll das Verkehrsproblem dort langfristig durch den Bau einer Umgehungsstraße gelöst werden.

Ein Bürger aus Kürenz wehrte sich gegen die drei Bebauungspläne mit einem Normen­kontrollantrag vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz. Er rügte die unzureichende Bewältigung des planbedingten Verkehrslärms: Der Hinweis auf die Umgehungsstraße reiche nicht aus, da deren Verwirklichung aus Kostengründen völlig ungewiss sei. Das Ober­verwaltungsgericht gab dem Antragsteller jetzt Recht und erklärte die drei Bebauungspläne für unwirksam.

Die den drei Bebauungsplänen zugrundeliegende Abwägung sei fehlerhaft, weil der Stadtrat die Lärmbetroffenheit der Straßenanlieger in Kürenz nicht ausreichend berücksichtigt habe, befanden die Richter. Da der Lärm an dieser Straße schon jetzt gesundheitsgefährdend sei, werfe jede Mehrbelastung die Frage nach einer Lärmsanierung auf. Dementsprechend habe sich die Stadt auch ausdrücklich verpflichtet, den talaufwärts ansässigen Hauseigentümern Zuschüsse für Schallschutzmaßnahmen zu gewähren. Die Kürenzer stattdessen auf den späteren Bau einer Umgehungsstraße zu verweisen, sei unter den hier gegebenen Umständen keine ausreichende Bewältigung des Lärmproblems.

Zwar müsse die Stadt Folgeprobleme einer Bauleitplanung nicht sofort verbindlich und abschließend regeln. Derartige Maßnahmen dürften grundsätzlich einem anderen Verfahren überlassen bleiben, wenn nur die Problemlösung "realistischerweise" zu erwarten sei. Dies sei aber bei der Umgehungsstraße nach gegenwärtigem Planungsstand nicht der Fall. Für diese sei nämlich die Stadt aufgrund ihrer Haushaltslage zwingend auf eine ganz über­wiegende Finanzierung durch das Land angewiesen. Der erforderliche Zuschuss könne aber überhaupt erst beantragt werden, wenn eine tragfähige Kosten-Nutzen-Analyse für das Straßenbau­projekt vorliege. Diese Analyse gebe es zurzeit noch nicht, sie werde vielmehr erst erstellt. Damit sei noch völlig offen, ob die Umgehungsstraße überhaupt gebaut und erst recht, wann sie fertiggestellt werde. Diesen Unsicherheiten habe der Stadtrat bei seiner Abwägung nicht ausreichend Rechnung getragen.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Die Stadt Trier kann gegen die Nichtzulassung innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen.

Urteil vom 8. September 2004, Aktenzeichen: 8 C 10423/04.OVG

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