OVG: Polizeibeamter darf keinen Pferdeschwanz tragen

(red) Ein uniformierter Polizeibeamter darf seine Haare nicht in Form eines schulterlangen Pferdeschwanzes tragen. Sein Anspruch auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist begrenzt durch die Sachnotwendigkeiten des ihm anvertrauten Amtes, entschied heute das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.Die haarige Angelegenheit betrifft einen 26-jährigen Beamten, der bei einer pfälzischen Polizeidienststelle Schichtdienst verrichtet.

Er bindet seine langen Haare zu einem Pferdeschwanz zusammen, der bis zur Mitte der Schulterblätter reicht. Das zuständige Polizeipräsidium Rheinpfalz in Ludwigshafen forderte den Mann auf, seine Haartracht den Vorgaben eines neuen Rundschreibens des Innenministeriums anzupassen. Darin heißt es, eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge sei bei uniformierten Polizeibeamten nicht gestattet. Den Antrag des Beamten gegen die ihm erteilte Weisung lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Ebenso entschied jetzt auch das Oberverwaltungsgericht in der Beschwerdeinstanz.Die Polizei könne die ihr übertragenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie in der Bevölkerung Ansehen genieße und ihr von den Bürgern Achtung und Vertrauen entgegengebracht werde, betonten die Richter. Dementsprechend sei jeder Polizeibeamte in besonderem Maße verpflichtet, das Ansehen der Polizei zu wahren. Eine Voraussetzung hierfür sei das korrekte äußere Erscheinungsbild eines jeden Beamten. Gerade die uniformierten Angehörigen der Polizei hätten so aufzutreten, dass der polizeiliche Auftrag glaubhaft verkörpert werde. Auf jeden Fall müsse vermieden werden, dass sich Bürger polizeilichen Anordnungen schon deshalb widersetzten, weil sie aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes eine persönliche Abneigung gegen den Beamten empfänden.Es sei zunächst einmal Sache des Dienstherrn, nach seinem Ermessen darüber zu bestimmen, wie er sich durch seine Beamten repräsentiert sehen wolle. Seine Einschätzung, eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haartracht sei mit den Dienstpflichten eines uniformierten Polizeibeamten nicht zu vereinbaren, halte der Überprüfung stand. So belegten Umfragen aus jüngerer Zeit, dass lange Haare bei Polizeibeamten in weiten Kreisen der Bevölkerung auf geringe Akzeptanz, ja auf Ablehnung stießen. Da die Frisuren weiblicher Beamter anders wahrgenommen würden, habe allerdings die Polizeiführung ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot davon absehen dürfen, die Haarlänge der Polizeivollzugsbeamtinnen in gleicher Weise zu reglementieren. (2 B 11357/03.OVG)

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