Pendlerpauschale: Gericht mahnt zur Sachlichkeit

Trier · Zum Auftakt der Verhandlung über die Pendlerpauschale vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat der Vorsitzende Richter Andreas Voßkuhle Sachlichkeit angemahnt. Was übrigens sich für die Berufspendler in der Region ändert, wenn die alte Regelung wieder gelten würde, lesen Sie hier.

(wie/dpa) „Das Gericht würde sich freuen, wenn es zu einer rhetorischen Abrüstung käme“, sagte der Verfassungsrichter. Man habe nicht zu entscheiden, ob die alte Pendlerpauschale wieder eingeführt werden soll oder nicht, so Voßkuhle. Das Gericht habe zu entscheiden, ob die Abschaffung der Pendlerpauschale verfassungsgemäß war oder nicht. Sollte das neue Gesetz verfassungswidrig sein, müsse der Gesetzgeber zunächst über ein neues nachdenken, sagte Voßkuhle. Es geht um die Frage, ob die Fahrtkosten allein beruflich veranlasst sind oder ob es sich nicht doch um gemischte Aufwendungen handelt, weil die Wahl des Wohnorts ein privates Motiv darstellt.

Jutta K. fährt täglich 35 Kilometer zur Arbeit. Bei ihrer Steuererklärung kann sie jedoch nur 14 Kilometer geltend machen. Grund dafür ist die seit 2007 gekürzte Entfernungspauschale. Statt der vollen Fahrtstrecke kann die Fahrt zur Arbeit nur noch ab dem 21. Kilometer abgerechnet werden. Bei Jutta K. (Jahresverdienst: 29.500 Euro) macht sich das im Geldbeutel deutlich bemerkbar. Da sie bei der Steuererklärung nur noch 945 Euro statt 2295 Euro angeben kann, erhält sie 452 Euro weniger vom Finanzamt zurück.

Frank B. hätte einen noch größeren Vorteil davon, wenn die alte Pendlerpauschale wiederkäme. Der Junggeselle, Jahresverdienst ebenfalls 29.500 Euro, fährt ebenso täglich 35 Kilometer ins Büro. Aber außer den Fahrtkosten hat er keine weiteren sogenannten Werbungskosten, also Ausgaben etwa für Fortbildung oder Arbeitskleidung, die er steuerlich geltend machen kann. Während B. derzeit 146,42 Euro vom Finanzamt zurückerstattet bekommt, wären es mit der alten Pendlerpauschale 605,56 Euro – 459,14 Euro mehr.

„Die gekürzte Pendlerpauschale ist für alle ungünstiger, die außer Fahrtkosten keine Werbungskosten haben und die täglich mehr als 13 Kilometer zur Arbeit fahren“, sagt der Bitburger Steuerexperte Heinz-Peter Fuchsen. Er hat für den TV nachgerechnet, wie sich eine Änderung der Entfernungspauschale auf die Pendler in der Region auswirken wird.

Fazit: Da fast die Hälfte der hiesigen Arbeitnehmer mehr als 20 Kilometer bis zur Arbeit fahren muss, würde sich für sie die Rückkehr zur alten Pendlerpauschale rechnen. Wer weniger als 14 Kilometer bis zur Arbeit hat, für den ändert sich nichts, auch wenn die Verfassungsrichter (die ab heute über die Pendlerpauschale beraten) die derzeitige Regelung für verfassungswidrig halten sollten. Grund: In der Werbungskostenpauschale von 920 Euro sind die Kosten für diese Strecke bereits abgedeckt, bei einer Änderung hätten sie keinen Steuervorteil.

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