Steuern: Neue Vergünstigungen für Vereine

Mit einem neuen Gesetz möchte die Bundesregierung das Ehrenamt in Deutschland stärken. Für Vereine, Stiftungen und Bürger bringt das eine Reihe von steuerlichen Vorteilen mit sich. Das Gute: Die Neuerung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007.

Trier. (hw) Ein vereinfachter Nachweis bei Spenden, eine höhere Übungsleiterpauschale sowie eine Besteuerung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Vereinen erst ab 35000 Euro. Das sind nur drei der wichtigsten Neuregelungen des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des Ehrenamtes“. „Im September hat der Bundesrat dem Gesetz ,Hilfen für Helfer’ zugestimmt. Ziel ist es die Menschen, die sich ehrenamtlich einbringen, besser zu unterstützen“, sagt der Vorsteher des Finanzamts Trier, Jürgen Kentenich.
Das Fördervolumen koste die öffentlichen Haushalte rund 500 Millionen Euro jährlich, sagt Johannes Gasber vom Finanzamt Trier.
Die Änderungen im Einzelnen:

Für alle Steuerpflichtigen eröffnen sich neue Möglichkeiten, sich einzubringen. Denn der Spendennachweis wird vereinfacht. Bei Summen bis 200 Euro (früher 100 Euro) reicht ein Einzahlungsbetrag oder Überweisungsträger.
Übungsleiter dürfen sich über eine erhöhte Pauschale freuen. Die bisherige sogenannte Übungsleiterpauschale wurde von 1848 Euro auf 2100 Euro jährlich angehoben. „Wichtig ist, dass natürlich der Übungsleiter bezahlt wird. 2100 Euro sind dann im Jahr steuerfrei“, erklärt Johannes Gasber. Zudem gibt es ganz neu eine steuerfreie Pauschale von 500 Euro, die aber nicht gleichzeitig zur Übungsleiterpauschale gewehrt wird.
Für Vereine und Stiftungen wird die Besteuerungsgrenze angehoben. „Bevor ein Verein nicht 35000 Euro (zuvor 30678 Euro) im Jahr umsetzt, interessieren wird uns nicht für ihn“, erklärt Gasber.
Vor allem Besserverdiener und Unternehmen können in Zukunft deutlich mehr Spenden absetzen. Die Abzugsmöglichkeiten wurden ausgeweitet von fünf beziehungsweise zehn Prozent auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Spenden, die diese Höchstgrenzen übersteigen, können in den folgenden Jahren abgezogen werden.
Stiftungen können den Vermögensstock der Stiftung steuerfrei um eine Million Euro erhöhen (im Erstjahr und in den folgenden neun Jahren). Die Grenze lag zuvor bei 307000 Euro. „Der Gesetzgeber will damit eben auch das Stiftungswesen in Deutschland stärken, ähnlich wie in den USA“, sagt Gasber. Denn ohne ehrenamtliches Engagement seien vielen gesellschaftlichen Aufgaben nicht mehr zu erfüllen.
Über die Neuerungen informieren Experten im Casino des Finanzamtes Trier am 4. Dezember, 18 Uhr.

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