Trier/Bitburg: Einigung zwischen Eifelkreis Bitburg-Prüm und Land Rheinland-Pfalz

Im Streit um den teilweisen Widerruf und die teilweise Rückforderung einer Zuwendung für die Errichtung eines Kreisarchivs haben der Eifelkreis Bitburg-Prüm und das Land Rheinland-Pfalz vor dem Verwaltungsgericht Trier eine Einigung erzielt. Der Kreis muss die Zuweisungen des Landes nun teilweise zurückzahlen. Er hatte vom Land mehr als 60.000 Euro erhalten für den Kauf zweier Gebäude, in denen das Kreisarchiv entstehen sollte. Das ist allerdings nicht entstanden. Im Gegenzug verzichtet das Land auf die Rückzahlung von Zinsen.

Das beklagte Land gewährte dem Eifelkreis Bitburg-Prüm im Jahr 2000/2001 eine Zuwendung in Höhe von mehr als 60.000 Euro für den Kauf zweier Gebäude zur Errichtung eines Kreisarchivs. Das Land hob die Bewilligung im Jahre 2006 teilweise auf, reduzierte die Zuwendung auf rund 33.800 Euro und forderte den überzahlten Betrag zurück. Die Begründung: Die Mittel würden teilweise nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet.

Zwar hätten die erworbenen Gebäude nicht vollständig zur Unterbringung des Kreisarchivs genutzt werden sollen, jedoch sei beabsichtigt gewesen, eines der Gebäude wegen seiner das Stadtbild prägenden Eigenschaft zu erhalten und in die Bausubstanz für ein Kreisarchiv zu integrieren. Keines der Gebäude werde jedoch zur Unterbringung des Kreisarchivs genutzt. Über die Höhe der zu zahlenden Zinsen werde gesondert entschieden. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Eifelkreis Bitburg-Prüm Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.

In der heutigen mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende der ersten Kammer, der Präsident des Verwaltungsgerichts Georg Schmidt, die Beteiligten darauf hin, dass viel dafür spreche, dass die gewährte Zuwendung teilweise nicht mehr zweckentsprechend verwendet worden sei, nachdem der Kreis von seinem ursprünglich verfolgten Plan Abstand genommen habe und das als stadtbildprägend eingestufte Gebäude nicht mehr für das Kreisarchiv nutze.

Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass wegen der noch ungefestigten Planungssituation zum Zeitpunkt der Bewilligung die genaue Realisierung des Archivs offen gewesen sei und die Planung erst später aus einleuchtenden bautechnischen Gründen gemeinsam zwischen Bewilligungsbehörde und Kläger verändert worden sei. Aufgrund dieser Zweckänderung sei die teilweise Verfehlung des ursprünglichen Zwecks erst im Laufe dieser Realisierung eingetreten.

Angesichts dieser Umstände einigten sich die Vertreter der Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts auf einen Vergleich. Das Land verzichtet nun auf die Rückforderung von Zinsen, der Kreis wird die Zuwendung teilweise zurückzahlen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis Ende des Monats Widerspruch einzulegen.

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