Trier/Igel/Koblenz: Planung für Moselaufstieg hinfällig

In dem Rechtsstreit um den Planfeststellungsbeschluss Westumfahrung Trier (Neubau der B 51 zwischen der B 419 bei Konz und der A 64) haben mehrere Grundstückseigentümer jetzt einen Erfolg errungen: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hob den Planfeststellungsbeschluss für den so genannten Moselaufstieg in einem heute verkündeten Urteil auf. Geklagt hatten ein Ehepaar und der Verein „Nein zum Moselaufstieg“. Sie sind so genannte Enteignungsbetroffene, da sie Grundstücke für den Straßenbau hätten abgeben müssen. Gegen die Planung wehrten sie sich auch mit dem Argument, diese sei überflüssig, weil das Projekt auf Jahre unfinanzierbar sei. Dem ist das Oberverwaltungsgericht in seinem heutigen Urteil gefolgt. In der mündlichen Urteilsbegründung sah sich das OVG an die herrschende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig gebunden: Kann ein Straßenbauprojekt innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht finanziert werden, ist die Planfeststellung verfrüht und wegen der damit verbundenen langfristigen Belastung des betroffenen Grundeigentums unzulässig.

In dem Rechtsstreit um den Planfeststellungsbeschluss Westumfahrung Trier (Neubau der B 51 zwischen der B 419 bei Konz und der A 64) haben mehrere Grundstückseigentümer jetzt einen Erfolg errungen: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hob den Planfeststellungsbeschluss für den so genannten Moselaufstieg in einem heute verkündeten Urteil auf. Geklagt hatten ein Ehepaar und der Verein „Nein zum Moselaufstieg“. Sie sind so genannte Enteignungsbetroffene, da sie Grundstücke für den Straßenbau hätten abgeben müssen. Gegen die Planung wehrten sie sich auch mit dem Argument, diese sei überflüssig, weil das Projekt auf Jahre unfinanzierbar sei. Dem ist das Oberverwaltungsgericht in seinem heutigen Urteil gefolgt. In der mündlichen Urteilsbegründung sah sich das OVG an die herrschende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig gebunden: Kann ein Straßenbauprojekt innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht finanziert werden, ist die Planfeststellung verfrüht und wegen der damit verbundenen langfristigen Belastung des betroffenen Grundeigentums unzulässig.

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