Trier: Im Internet rollt die Abmahnwelle

Der Handel hat durch das Internet viele Chancen gewonnen. Doch die Gefahren, die im weltweiten Netz lauern, stehen den neuen Absatzwegen in nichts nach. Die Träume vom schnellen Gewinn werden oftmals durch den Albtraum horrender Abmahngebühren beendet.

Große und kleine Händler, die ihre Waren im Internet anbieten, müssen immer häufiger wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Wettbewerbsverstöße mit Abmahnungen rechnen. Vor wenigen Wochen zog sich eine Welle über Buchhändler und Antiquariate, derzeit müssen KFZ-Händler teuflisch auf der Hut sein. „Wir haben vermehrt Anfragen aus der KFZ-Branche“, erklärt Rolf Ersfeld, bei der Industrie- und Handelskammer Trier (IHK) verantwortlich für den Bereich „Recht und Fair Play“. So müssen Online-Angebote eine Widerrufsbelehrung anfügen. Ein Berliner Anwalt überprüft derzeit wohl Autofirmen aus der Region, setzt Testkäufer auf diese an und fehlen etwa bei einem Angebot die vorgeschriebenen Rechtsbelehrungen, flattert dem Unternehmen eine Abmahnung ins Haus. „Mit der Unterlassungsaufforderung bekommen die Unternehmen dann ganz pauschal ‚für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen in Höhe der für Rechtsanwälte geltenden Gebührenordnung' angedroht“, sagt Ersfeld. Und wer sich darauf einlässt, muss mit dem Schlimmsten rechnen. Diese Anwaltsgebühren für Abmahnungen richten sich nach dem Streitwert und können sich bereits bei 10.000 Euro Streitwert auf rund 800 Euro Gebühren belaufen. Für manchen Händler, der viele Autos angeboten hat, kann das ein Fass ohne Boden werden.

Dabei tappen selbst die Behörden und Gesetzgeber in Fallen: Selbst die vom Bundesjustizministerium veröffentlichte Widerrufsbelehrungs-Vorlage, die Online-Nutzer sich herunterladen konnten, war aus Sicht einiger Richter fehlerhaft, und führte zu einer ganzen Reihe von Abmahnungen. „Inzwischen gibt es eine neue Vorlage und wird diese als Gesetz ausgestaltet, haben wir zumindest hier Ruhe“, sagt Rolf Ersfeld. „Das Internet bietet eine gewaltige Dynamik“, sagt Rolf Ersfeld. Und und obwohl er der außergerichtlichen Abmahnmöglichkeit generell viel Gutes abgewinnt, doch wenn hier mit Spitzfindigkeiten – wie der Widerrufsfrist von vier Wochen statt eines Monats, abgekürzter Vorname im Impressum und ähnlichem – massenhaft abgemahnt wird, um Gebühren zu generieren, „ist der Frust der Händler zu verstehen.“

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