Trier: Ortsumgehung Daun-Steinborn rechtmäßig

Der Planfeststellungsbeschluss zur Ortsumgehung Daun-Steinborn ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage zweier Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landes Rheinland-Pfalz vom 21. August 2006 zugrunde, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen mit 10.092 qm dauerhaft von der Planfeststellung beansprucht werden. Die Kläger führten zur Begründung ihres Begehrens u.a. aus, es mache keinen Sinn, Steinborn bereits beim Anwesen Zieverink auch für den Anliegerverkehr ganz zu sperren. Im Übrigen handele es sich nur um eine "Teilortsumgehung". Der Wunsch nach einer richtigen Ortsumgehung, am Sportplatz und Friedhof vorbei, sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen könne auf eine Anbindung von Steinborn an die neue L 28 auch ganz verzichtet werden. Das beklagte Land hielt dem entgegen, die denkbaren Alternativlösungen seien im Planfeststellungsbeschluss als nicht vorzugswürdig abgearbeitet worden.

Die Richter der 5. Kammer gaben dem beklagten Land Recht. Die Ortsumgehung Steinborn sei geboten im Sinne der zur Planrechtfertigung ergangenen Rechtsprechung. An dieser Stelle sei zunächst die prekäre Unfallsituation in der Ortslage von Steinborn an dem für den Verkehr in Zukunft gesperrten, engen und kurvigen innerörtlichen Streckenabschnitt zu berücksichtigen. Bei der jetzigen Ortsdurchfahrt handele es sich um eine stark frequentierte Straße, die derzeit mit einem Kraftfahrzeuganteil von täglich 3.010 Fahrzeugen über dem Landesmittelwert liege und in der es immer wieder zu Unfällen gekommen sei, einer davon sogar mit tödlichem Ausgang. Die derzeitige Ortsdurchfahrt verfüge ferner über eine Engstelle, an der Begegnungsverkehr nicht möglich sei. Demnach sei es vernünftig, den Ortskern von Steinborn vom Durchgangsverkehr zu entlasten und die L 28 über die bestehende K 11 an die B 421 anzubinden. Gegen die von den Klägern ins Feld geführte großräumige Ortsumgehung (Friedhofsv!
ariante) spreche, dass dadurch der Bau einer 900 Meter längeren Neubaustrecke im Bereich zwischen Laachmühle und dem Anschluss an die L 28 in Höhe von Neunkirchen erforderlich sei. Wegen der dadurch bedingten Mehrkosten und dem größeren Eingriff in Natur und Landschaft sei diese Variante deshalb zu Recht verworfen worden. Ein vollständiger Verzicht auf Anbindung der Ortslage Steinborn an die L 28 sei ebenfalls nicht vorzugswürdig. Bei dieser Variante müssten erhebliche Umwege gefahren werden. So betrage der Umweg von Waldkönigen nach Steinborn 7,8 km und der Umweg von Kirchweiler nach Steinborn 10,1 km. Schon deshalb habe sich diese Planungsvariante dem Beklagten nicht aufdrängen müssen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 14. März 2007 - 5 K 901/06.TR -

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