Urteil im B51-Prozess: Acht Monate auf Bewährung

Bitburg · Die Verhandlung des tödlichen Unfalls auf der B.51 bei Fließem am Karfreitag 2007 ist beendet. Im Bitburger Amtsgericht wurde ein 45-jähriger Trierer zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten verurteilt.

 Wenn das Kreuz steht, ist alles zu spät: Vier tödliche Unfälle gab es auf der B 51 allein im Juni. Der CDU-Stadtverband fordert Sofortmaßnahmen für mehr Sicherheit. TV-Foto: Archiv/Katharina Hammermann

Wenn das Kreuz steht, ist alles zu spät: Vier tödliche Unfälle gab es auf der B 51 allein im Juni. Der CDU-Stadtverband fordert Sofortmaßnahmen für mehr Sicherheit. TV-Foto: Archiv/Katharina Hammermann

„Mir tut das alles furchtbar leid, und ich kann mich nur entschuldigen“, sagte der 45-jährige Angeklagte aus Trier vor der Urteilsverkündung. Er stand vor Gericht, weil er am Karfreitag des vergangenen Jahres aufgrund von Übermüdung einen tödlichen Unfall auf der B.51 bei Fließem verursacht hatte (der TV berichtete). Bei dem Frontalzusammenstoß starb ein 25-Jähriger aus Neuss.

„Fahrlässige Tötung“ und das Führen eines Fahrzeugs „trotz geistiger oder körperlicher Mängel“ wurden dem Angeklagten vorgeworfen. In beiden Fällen wurde er schuldig gesprochen. Das Urteil: acht Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung und 1000 Euro Geldstrafe. Zudem muss der Verurteilte drei weitere Monate auf seinen Führerschein verzichten. Den hatte er schon im November 2007 abgegeben.

Das Urteil entsprach fast der Forderung des Oberamtsanwalts Helmut Ayl, dem Vertreter der Trierer Staatsanwaltschaft. Seinen relativ milden Strafantrag (siehe Extra) erklärt er damit, dass Müdigkeit die am „ehesten verzeihliche Variante“ körperlicher und geistiger Mängel im Straßenverkehr sei. Der Angeklagte habe zwar „ganz übel viel Pech gehabt“, sagte Richter Stefan Rählmann. Trotzdem hätte er die Ermüdungserscheinungen vor dem Unfall nicht ignorieren dürfen. Verteidiger Marco Liell war mit dem Urteil nicht zufrieden: „Dass hier eine Übermüdung vorgelegen haben soll, dafür gibt es für mich nach der Beweisaufnahme und dem äußeren Geschehensablauf keine Anhaltspunkte. Mein Mandant hätte bezüglich der körperlichen Mängel am Steuer freigesprochen werden müssen.“

Dass die Verhandlung überhaupt in die zweite Runde gehen musste, lag an zwei amerikanischen Zeuginnen, die beim ersten Verhandlungstermin nicht anwesend gewesen waren. Zwar schilderte die eine Zeugin den Unfallverlauf immer noch so, als sei das Unfallopfer auf die Gegenfahrbahn gekommen und nicht der Verurteilte. Aber Ayl, Rählmann und der Sachverständige Manfred Thiel waren sich einig, dass ihre Schilderung nicht die Kollision selbst, sondern das Geschehen nach dem Zusammenstoß beschrieb.

Demnach hat sich der Unfall folgendermaßen ereignet: Der Angeklagte hat seinen Wagen auf gerader, trockener Strecke kontinuierlich näher an die Gegenspur gelenkt. Dann streifte dre Wagen einige Büsche. Erst danach folgte der Zusammenstoß mit dem Opfer, dessen Auto sich dann drehte und über die Gegenfahrbahn geschleudert wurde. utz/bre

Extra

Der Paragraf zur fahrlässigen Tötung (§ 222 Strafgesetzbuch) lässt Spielraum zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei dem verhandelten tragischen Unfall wird die Tat im Gesetz als nicht so schwerwiegend eingestuft wie bei einem Unfall mit Todesfolge unter Drogen- oder Alkoholeinfluss – bei allen drei Beeinträchtigungen greift Paragraf 315c des Strafgesetzbuchs. Wäre der Angeklagte nicht übermüdet, sondern betrunken gewesen, hätte er mindestens anderthalb Jahre Freiheitsstrafe bekommen. (cmk)

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